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Bundessozialgericht, Entscheidung vom 24.11.2010
B 11 AL 30/09 R -

BSG zu unbilliger Härte bei der Arbeitslosengeldbemessung

Übersteigt Bemessungsentgelt aus erweitertem Bemessungsrahmen das Bemessungsentgelt aus Regelbemessungsrahmen um 10 % ist von unbilliger Härte auszugehen

Es stellt keine unbillige Härte bei der Arbeitslosengeldbemessung dar, wenn die Differenz der Arbeitentgelte im einjährigen Regelbemessungsrahmen und dem erweiterten zweijährigen Bemessungsrahmen weniger als 10 % beträgt. Dies entschied das Bundessozialgericht.

Im zugrunde liegenden Fall streiten die Beteiligten wegen der Höhe des Arbeitslosengelds und insbesondere darüber, ob die Regelbemessung zu einer unbilligen Härte führt.

Sachverhalt

Die Klägerin war bei der D. Akademie GmbH beschäftigt und erzielte dort im Jahr 2003 einen Bruttolohn von 31.170,25 Euro, im Jahr 2004 hingegen nur noch einen Bruttolohn von 26.095,95 Euro, weil nach den Angaben der Klägerin in einer Betriebsvereinbarung auf die jährlichen Sonderzuwendungen verzichtet worden war. Ab dem 1. Januar 2005 bezog die Klägerin auf der Grundlage des in 2004 erzielten Arbeitsentgelts Arbeitslosengeld nach einem täglichen Bemessungsentgelt in Höhe von bereinigt 71,30 Euro. Die wegen einer unbilligen Härte zusätzliche Berücksichtigung des im Jahr 2003 erzielten höheren Arbeitsentgelts lehnte die Beklagte jedoch ab.

BSG: Voraussetzung einer unbilligen Härte liegen nicht vor

Das Bundessozialgericht hat die Klage abgewiesen. Eine unbillige Härte liegt erst vor, wenn das Bemessungsentgelt aus dem erweiterten Bemessungsrahmen das um 10 % erhöhte Bemessungsentgelt aus dem Regelbemessungsrahmen übersteigt. Um eine möglichst verwaltungspraktikable und gleichmäßige Anwendung der Härteregelung zu gewährleisten, kommt es auf die Umstände des Einzelfalls und insbesondere die Gründe für das niedrigere Bemessungsentgelt im Regelbemessungsrahmen insoweit nicht an. Hiernach durfte die Beklagte auf die auch in anderen Zusammenhängen bewährte Größe einer 10 %-Grenze zurückgreifen, um ein deutlich höheres Bemessungsentgelt im erweiterten Bemessungsrahmen als Voraussetzung einer unbilligen Härte hinreichend praxistauglich zu umschreiben.

Bereits geleisteter Lohnverzicht muss nicht berücksichtigt werden

Bei dem hier dahinter zurückbleibenden Differenzbetrag ist deshalb nicht zugunsten der Klägerin zu berücksichtigen, dass sie zur Minimierung des versicherten Risikos der Arbeitslosigkeit bereits einen Lohnverzicht geleistet hat.

Hinweise zur Rechtslage:

§ 130 Abs. 1 und § 130 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2 SGB III idF des Gesetzes vom 23.12.2003 (BGBl I 2848)

(1) Der Bemessungszeitraum umfasst die beim Ausscheiden des Arbeitslosen aus dem jeweiligen Beschäftigungsverhältnis abgerechneten Entgeltabrechnungszeiträume der versicherungspflichtigen Beschäftigungen im Bemessungsrahmen. Der Bemessungsrahmen umfasst ein Jahr; er endet mit dem letzten Tag des letzten Versicherungspflichtverhältnisses vor der Entstehung des Anspruchs.

(3) Der Bemessungsrahmen wird auf zwei Jahre erweitert, wenn

2. es mit Rücksicht auf das Bemessungsentgelt im erweiterten Bemessungsrahmen unbillig hart wäre, von dem Bemessungsentgelt im Bemessungszeitraum auszugehen. Satz 1 Nr. 2 ist nur anzuwenden, wenn der Arbeitslose dies verlangt und die zur Bemessung erforderlichen Unterlagen vorlegt.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 26.11.2010
Quelle: Bundessozialgericht/ra-online

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