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Amtsgericht München, Entscheidung vom 16.09.2016

FC Bayern München wird nicht wegen Rechts­form­verfehlung aus Vereinsregister gelöscht

Amtsgericht München lehnt im Rahmen der Einzelfallprüfung die Einleitung eines Amts­löschungs­verfahrens ab

Das Amtsgericht München, Registergericht, hat einer Anfang August 2016 eingegangenen Anregung, den Fußball-Club Bayern, München eingetragener Verein wegen Rechts­form­verfehlung aus dem Vereinsregister zu löschen, nicht entsprochen.

Hintergrund der Anregung ist, dass nur nichtwirtschaftliche Vereine i.S.v. § 21 BGB, deren Zweck im Gegensatz zu wirtschaftlichen Vereinen nach § 22 BGB nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist, im Vereinsregister einzutragen sind und hierdurch Rechtsfähigkeit erlangen. In der Anregung wird behauptet, der Fußball-Club betätige sich in einem Maße wirtschaftlich, dass seine ideelle Betätigung demgegenüber untergeordnet sei.

Amtsgericht beruft sich auf Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs

In der amtsgerichtlichen Entscheidung wurde ausgeführt, dass bereits der Bundesgerichtshof in einer Entscheidung vom 29. September 1982 (Az. I ZR 88/80) eine Auslagerung wirtschaftlicher Tätigkeiten von Vereinen auf Kapitalgesellschaften grundsätzlich für zulässig erachtet hat (sogenanntes "Nebenzweckprivileg"). Die konkreten Verhältnisse bei dem Fußball-Club Bayern, München wurden geprüft. Es bestehe eine Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft, der FC Bayern München AG. Unter Berücksichtigung der konkreten Umstände dieser Beteiligung lehnte das Amtsgericht München im Rahmen der Einzelfallprüfung die Einleitung eines Amtslöschungsverfahrens hier ab. Ein Rechtsmittel gegen diese Entscheidung gibt es nicht.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 16.09.2016
Quelle: Amtsgericht München/ra-online

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