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Oberlandesgericht Karlsruhe, Hinweisbeschluss vom 01.02.2018
9 U 52/17 -

Zweifach-Verglasung der Dachfenster anstatt vereinbarter Dreifach-Verglasung: Bauherr kann Nacherfüllung verlangen

Hohe Kosten des Austauschs im Verhältnis zu niedriger Heiz­kosten­ersparnis unerheblich

Werden bei einem Neubau einer Eigentumswohnung anstatt der ausdrücklich vereinbarten Dreifach-Verglasung Dachfenster mit nur einer Zweifach-Verglasung eingebaut, so kann der Bauherr gemäß § 635 Abs. 1 BGB den Austausch der Fenster verlangen. Dabei spielt es keine Rolle, dass die Kosten des Austauschs zu der Heizkostenersparnis außer Verhältnis stehen. Dies hat das Oberlandesgericht Karlsruhe entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Nach der Fertigstellung einer Eigentumswohnung im Mai 2011 stellte sich heraus, dass die Dachfenster anstatt der ausdrücklich im Kaufvertrag vereinbarten Dreifach-Verglasung nur eine Zweifach-Verglasung hatten. Die Käuferin der Wohnung verlangte von der Verkäuferin daraufhin den Austausch der Fenster. Dies wies die Verkäuferin aber zurück. Sie führte an, dass der Austausch etwa 6.700 Euro koste, während die Heizkostenersparnis durch die Dreifach-Verglasung lediglich bei 8,10 Euro pro Jahr liege. Der verlangte Austausch sei somit unverhältnismäßig. Die Käuferin sah dies anders und erhob daher Klage.

Landgericht gibt Klage statt

Das Landgericht Konstanz gab der Klage statt. Die Beklagte sei zum Austausch der Dachfenster verpflichtet. Gegen diese Entscheidung richtete sich die Berufung der Beklagten.

Oberlandesgericht bejaht Anspruch auf Austausch der Dachfenster

Das Oberlandesgericht Karlsruhe bestätigte die Entscheidung des Landgerichts und beabsichtigte daher die Berufung der Beklagten zurückzuweisen. Der Klägerin stehe gemäß § 635 Abs. 1 BGB ein Anspruch auf Austausch der Dachfenster zu, da die eingebaute Zweifach-Verglasung nicht der vereinbarten Dreifach-Verglasung entspreche.

Keine Verweigerung des Austauschs wegen unverhältnismäßigen Kosten

Die Beklagte könne nach Auffassung des Oberlandesgerichts nicht den Austausch wegen unverhältnismäßiger Kosten gemäß § 635 Abs. 3 BGB verweigern. Es komme bei der Frage der Verhältnismäßigkeit nicht allein darauf an, in welchem Verhältnis die Mangelbeseitigung zu dem wirtschaftlichen Vorteil für den Auftraggeber stehe. Es sei vielmehr auch zu beachten, ob der Auftraggeber ein nachvollziehbares Interesse an der vertragsgemäßen Ausführung des Werks habe. Dies sei hier der Fall. Der Wärmeschutz spiele für den Erwerber einer Wohnung eine große Rolle. Dabei gehe es nicht nur um die Heizkosten. Vielmehr sei die Einhaltung bestimmter Wärmeschutzstandards bei Neubauten generell für die Wertvorstellung von Erwerbern wichtig. Im Falle eines Verkaufs der Wohnung sei die Frage nach dem Wärmeschutz der Dachfenster regelmäßig mit entscheidend. Hinzukomme, dass die Beklagte schuldhaft von der vereinbarten Beschaffenheit abgewichen sei.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 06.02.2019
Quelle: Oberlandesgericht Karlsruhe, ra-online (vt/rb)

Vorinstanz:
  • Landgericht Konstanz, Urteil vom 10.03.2017
    [Aktenzeichen: K 5 O 51/15]
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