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Bundesarbeitsgericht, Entscheidung vom 11.05.2005
4 AZR 315/04 -

Betriebsübergang: Tarifablösung durch ver.di-Gründung

Der Kläger war bei einem Unternehmen der Druckindustrie als Arbeiter in der Abteilung "Verarbeitung und Versand" beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis, welches kraft beiderseitiger Tarifgebundenheit - der Kläger gehörte der IG Medien an, das Unternehmen dem Verband der Druckindustrie - den Tarifverträgen für die Druckindustrie unterlag, ging am 1. April 1998 auf Grund rechtsgeschäftlichen Betriebsteilübergangs auf die Beklagte über. Die Beklagte ist kraft Verbandsmitgliedschaft an die Tarifverträge für Kölner Spediteure und Hafenanlieger (Speditionstarifverträge) gebunden, die mit der Gewerkschaft ÖTV abgeschlossen worden waren.

In einem ersten Rechtsstreit hatten die Parteien darüber gestritten, ob das übergegangene Arbeitsverhältnis den beim Betriebsteilübergang geltenden Tarifverträgen für die Druckindustrie unterlag oder den Speditionstarifverträgen. Das Bundesarbeitsgericht hatte durch Urteil vom 21. Februar 2001 - 4 AZR 18/00 - entschieden, dass sich das Arbeitsverhältnis über den 1. April 1998 hinaus gem. § 613 a Abs. 1 Satz 2 BGB nach den Tarifverträgen für die Druckindustrie richte. Dies gelte nach § 613 a Abs. 1 Satz 3 BGB nur dann nicht, wenn das Arbeitsverhältnis bei dem neuen Arbeitgeber durch "seine" Tarifverträge geregelt sei. Das setze auch die Tarifgebundenheit des übernommenen Arbeitnehmers an diese Tarifverträge voraus. Diese war nicht gegeben; der Kläger war nicht Mitglied der Gewerkschaft ÖTV. Die Beklagte behandelte den Kläger daraufhin zunächst wieder nach den Tarifverträgen für die Druckindustrie.

Seit Gründung der Gewerkschaft ver.di - durch Verschmelzung ua. der IG Medien und der Gewerkschaft ÖTV - Mitte 2001 wendet die Beklagte auf das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger wieder die Speditionstarifverträge an. Dieser erstrebt nunmehr erneut die Feststellung, dass für das Arbeitsverhältnis weiter die – günstigeren - Tarifverträge für die Druckindustrie maßgebend sind. Das Arbeitsgericht hat die Klage, soweit sie Gegenstand der Revision ist, abgewiesen. Die hiergegen gerichtete Berufung des Klägers blieb erfolglos.

Auch die Revision des Klägers hatte keinen Erfolg. Seit der Gründung der Gewerkschaft ver.di Mitte 2001 ist auch der Kläger als deren Mitglied an die Speditionstarifverträge gebunden. Denn mit der Errichtung der Gewerkschaft ver.di sind die vormaligen Gewerkschaften IG Medien und ÖTV untergegangen. Tarifvertragspartei der von der Gewerkschaft ÖTV abgeschlossenen Tarifverträge ist nun die Gewerkschaft ver.di. Sie vermittelt für ihre Mitglieder die Tarifgebundenheit an die von der von der früheren Gewerkschaft ÖTV abgeschlossenen Tarifverträge. Damit besteht seitdem die von § 613 a Abs. 1 Satz 3 BGB vorausgesetzte Tarifgebundenheit beider Parteien an die Speditionstarifverträge. Die Ablösung der bisher nach § 613 a Abs. 1 Satz 2 BGB weitergeltenden Tarifverträge nach dieser Vorschrift findet auch bei einer nach dem Betriebsübergang erstmals begründeten beiderseitigen Tarifgebundenheit an die "neuen" Tarifverträge statt. Eine Zeitgrenze hierfür sieht das Gesetz nicht vor. Die Satzung der Gewerkschaft ver.di trifft für diesen Fall keine abweichende Regelung. Über die Anwendbarkeit der Tarifverträge für die Druckindustrie kraft arbeitsvertraglicher Vereinbarung war vom Bundesarbeitsgericht nicht zu entscheiden. Dieser Streitgegenstand ist nicht Gegenstand des Revisionsverfahrens geworden.

Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Köln, Urteil vom 1. April 2004 - 10 Sa 1228/02 -

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 20.05.2005
Quelle: Pressemitteilung Nr. 25/05 des BAG vom 11.05.2005

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