Hier beginnen die Informationen zu dieser Fundstelle:
Fundstelle: FGPrax 2000, 59
Zeitschrift: Praxis der Freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGPrax),
Jahrgang: 2000, Seite: 59
Folgende Entscheidung erbingt den Nachweis für die Fundstelle
FGPrax 2000, 59:
Oberlandesgericht Zweibrücken, Beschluss vom23.12.1999
- 3 W 198/99 -
Aufstellen einer beweglichen Wäschespinne stellt keine bauliche Veränderung des Gemeinschaftseigentums dar
Das Aufstellen einer nicht festen und dauerhaften Wäschespinne im Gemeinschaftsgarten durch einen Wohnungseigentümer stellt keine bauliche Veränderung dar. Die anderen Wohnungseigentümer können daher nicht die Beseitigung verlangen. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Zweibrücken hervor. Lesen Sie mehr
Werbung
Die Fundstelle FGPrax 2000, 59 wird teils auch als „FGPrax 00, 59“, „FGPrax 2000, S. 59“ oder „FGPrax 00, S. 59“ zitiert.