Hier beginnen die Informationen zu dieser Fundstelle:
Fundstelle: FamRB 2006, 327
Zeitschrift: Familien-Rechts-Berater (FamRB),
Jahrgang: 2006, Seite: 327
Folgende Entscheidung erbingt den Nachweis für die Fundstelle
FamRB 2006, 327:
Bundesgerichtshof, Urteil vom30.08.2006
- XII ZR 98/04 -
Kinder müssen ihr Vermögen nicht für Pflegekosten der Eltern einsetzen - BGH zum Elternunterhalt
Kinder müssen nicht ihr ganzes Vermögen für die Pflegekosten ihrer Eltern aufwenden, wenn sie es für eine angemessene Lebensführung und für die Altersvorsorge selbst benötigen. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden. Grundsätzlich müssten Kinder zwar für die Pflegekosten ihrer Eltern aufkommen (so genannter Elternunterhalt), jedoch gebe es ein Schonvermögen. Die Grenze für dieses Schonvermögen setzte der BGH im vorliegenden Fall auf 100.000,- EUR fest. Zum Schonvermögen könnten Immobilien, Lebensversicherungen, Wertpapiere, Gold, Schmuck und Bargeld gehören. Lesen Sie mehr
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Die Fundstelle FamRB 2006, 327 wird teils auch als „FamRB 06, 327“, „FamRB 2006, S. 327“ oder „FamRB 06, S. 327“ zitiert.