Hier beginnen die Informationen zu dieser Fundstelle:
Fundstelle: FamRZ 2013, 150
Zeitschrift für das gesamte Familienrecht mit Betreuungsrecht (FamRZ),
Jahrgang: 2013, Seite: 150
Folgende Entscheidung erbingt den Nachweis für die Fundstelle
FamRZ 2013, 150:
Verwaltungsgericht Stuttgart, Beschluss vom22.05.2012
- 6 K 1263/12 -
Sohn muss auch dann für Kosten der Bestattung seines Vaters aufkommen, wenn dieser in nichtehelicher Lebensgemeinschaft gelebt hat
Nach dem baden-württembergischen Bestattungsrecht sind die bestattungspflichtigen Angehörigen (in der Rangfolge Ehegatte, Lebenspartner, volljährige Kinder, Eltern, Großeltern, volljährige Geschwister und Enkelkinder der verstorbenen Person) des Verstorbenen zur Zahlung der Bestattungskosten verpflichtet. Ein Lebensgefährte ist aber weder Ehegatte noch - gleichgeschlechtlicher - Lebenspartner (i.S. des Lebenspartnerschaftsgesetzes) und als solche nicht zahlungspflichtig. Dies entschied das Verwaltungsgericht Stuttgart und lehnte damit den Eilantrag eines Sohnes gegen seine Heranziehung in einem Gebührenbescheid aus Anlass der Bestattung seines Vaters ab. Lesen Sie mehr
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Die Fundstelle FamRZ 2013, 150 wird teils auch als „FamRZ 13, 150“, „FamRZ 2013, S. 150“ oder „FamRZ 13, S. 150“ zitiert.