Hier beginnen die Informationen zu dieser Fundstelle:
Fundstelle: GE 2006, 1611
Das Grundeigentum - Zeitschrift für die gesamte Grundstücks-, Haus- und Wohnungswirtschaft (GE),
Jahrgang: 2006, Seite: 1611
Folgende Entscheidung erbingt den Nachweis für die Fundstelle
GE 2006, 1611:
Bundesgerichtshof, Urteil vom10.11.2006
- V ZR 46/06 -
Werbung muss aufgesammelt werden - Bundesgerichtshof stärkt Schutz vor ungewollter Werbung
Überzähliges Werbematerial, das in Hauseingängen oder Treppenhäusern abgelegt wurde, muss vom Austräger auch wieder eingesammelt werden. Das geht aus einem Urteil des Bundesgerichtshofs hervor. Ein Hauseigentümer muss die Werbung im Interesse der Mieter zwar dulden, aber nur solange wie hierdurch keine Vermüllung entsteht. Aus dem Urteil geht auch hervor, dass Mieter einen Kinderwagen oder einen Rollstuhl im Hausflur abstellen dürfen, wenn die Besitzer hierauf angewiesen sind und die Flurgröße das Abstellen zuläßt. Lesen Sie mehr
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Die Fundstelle GE 2006, 1611 wird teils auch als „GE 06, 1611“, „GE 2006, S. 1611“ oder „GE 06, S. 1611“ zitiert.