Hier beginnen die Informationen zu dieser Fundstelle:
Fundstelle: GE 2016, 1280
Das Grundeigentum - Zeitschrift für die gesamte Grundstücks-, Haus- und Wohnungswirtschaft (GE),
Jahrgang: 2016, Seite: 1280
Folgende Entscheidungen erbingen den Nachweis für die Fundstelle
GE 2016, 1280:
Amtsgericht Berlin-Tempelhof-Kreuzberg, Urteil vom03.03.2016
- 16 C 273/15 -
Bei Mehrheit von Mietern steht einzelnem Mieter kein Anspruch auf Erteilung einer Untermieterlaubnis zu
Haben mehrere Personen eine Wohnung angemietet, so steht einem einzelnen Mieter kein Anspruch auf Erteilung einer Untermieterlaubnis gegen den Vermieter zu. Vielmehr steht der Anspruch allen Mietern der Wohnung gemeinschaftlich zu. Dies gilt auch dann, wenn die Mitmieter die Wohnung nicht mehr nutzen. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Berlin Tempelhof-Kreuzberg hervor. Lesen Sie mehr
Amtsgericht Berlin-Tempelhof-Kreuzberg, Urteil vom17.03.2016
- 8 C 285/15 -
Trocknungsarbeiten nach Wasserschaden: Vermieter muss Stromkosten infolge Kühlung eines eingehausten Server-Racks des Mieters tragen
Ist die Einhausung eines Server-Racks erforderlich, weil es in dem betreffenden Raum aufgrund eines vom Vermieter zu verschuldenden Wasserschadens zu Trocknungsarbeiten kommt, so muss der Vermieter die Kosten der Kühlung des Servers gemäß § 556 a Abs. 3 BGB übernehmen. Dabei spielt es grundsätzlich keine Rolle, dass die Stromkosten wegen der langandauernden Arbeiten erheblich hoch sind. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Berlin Tempelhof-Kreuzberg hervor. Lesen Sie mehr
Landgericht Berlin, Hinweisbeschluss vom27.07.2016
- 65 S 172/16 -
Sämtliche Mieter einer Wohnung müssen an der Entscheidung über die Erteilung einer Untermieterlaubnis beteiligt werden
Ist eine Wohnung an mehrere Mieter vermietet, so müssen alle Mieter an der Entscheidung über die Erteilung einer Untermieterlaubnis beteiligt werden. Dies gilt selbst dann, wenn einzelne Mieter die Wohnung nicht bewohnen. Dem einzelnen Mieter steht jedenfalls kein Anspruch auf eine Untermieterlaubnis zu. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Berlin hervor. Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Februar 2015 bat die Mieterin einer Wohnung ihren Vermieter darum, die zwei weiteren Mieterinnen aus dem Mietvertrag zu entlassen und die Erlaubnis zur Untervermietung eines Teils der Wohnung an eine andere Person zu erteilen. Da der Vermieter die geforderte Zustimmung nicht erklärte, erhob die Mieterin Klage. Lesen Sie mehr
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Die Fundstelle GE 2016, 1280 wird teils auch als „GE 16, 1280“, „GE 2016, S. 1280“ oder „GE 16, S. 1280“ zitiert.