Hier beginnen die Informationen zu dieser Fundstelle:
Fundstelle: GRUR 2010, 161
Zeitschrift: Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht (GRUR),
Jahrgang: 2010, Seite: 161
Folgende Entscheidung erbingt den Nachweis für die Fundstelle
GRUR 2010, 161:
Bundesgerichtshof, Urteil vom01.10.2009
- I ZR 134/07 - Gib mal Zeitung! -
Bundesgerichtshof zu den Grenzen humorvoller Werbevergleiche - BILD-Zeitung klagt gegen die tageszeitung (taz) wegen vergleichender Werbung im Kinospot
Für die Beurteilung der Zulässigkeit eines Werbevergleichs ist auf die mutmaßliche Wahrnehmung eines durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers abzustellen, der zunehmend an pointierte Aussagen in der Werbung gewöhnt ist. Eine humorvolle oder ironische Anspielung auf einen Mitbewerber oder dessen Produkte stellt daher erst dann eine unzulässige Herabsetzung dar, wenn sie den Mitbewerber dem Spott oder der Lächerlichkeit preisgibt oder von den Adressaten der Werbung wörtlich und damit ernst genommen und daher als Abwertung verstanden wird. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden. Lesen Sie mehr
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Die Fundstelle GRUR 2010, 161 wird teils auch als „GRUR 10, 161“, „GRUR 2010, S. 161“ oder „GRUR 10, S. 161“ zitiert.