Hier beginnen die Informationen zu dieser Fundstelle:
Fundstelle: GuT 2012, 370
Zeitschrift: Gewerbemiete und Teileigentum (GuT),
Jahrgang: 2012, Seite: 370
Folgende Entscheidung erbingt den Nachweis für die Fundstelle
GuT 2012, 370:
Bundesgerichtshof, Beschluss vom15.08.2012
- VIII ZR 238/12 -
Mietrückstand: Schonfrist des § 596 Abs. 3 Nr. 3 BGB gilt nicht für eine ordentliche Kündigung
Zahlt der Mieter den aus einer Mieterhöhung resultierenden Mietrückstand nach Verurteilung nicht, so ist der Vermieter zu einer fristgemäßen Kündigung berechtigt. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden. Lesen Sie mehr
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Die Fundstelle GuT 2012, 370 wird teils auch als „GuT 12, 370“, „GuT 2012, S. 370“ oder „GuT 12, S. 370“ zitiert.