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Hessisches Landessozialgericht, Urteil vom 27.11.2003
- L 1 KR 818/03 -
Haarausfall ist keine Behinderung - Kein Anspruch gegen Krankenkasse auf Übernahme der Kosten für ein Toupet
Der totale Haarausfall bei Männern stellt keine Behinderung dar. Dies hat das Hessische Landessozialgericht in Darmstadt unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts in zwei Entscheidungen vom 27. November 2003 bestätigt.
Geklagt hatten in diesem Verfahren zwei Männer im Alter von 56 bzw. 63 Jahren, die ungefähr seit ihrem 20. Lebensjahr einen ausgeprägten Haarausfall hatten. In der Vergangenheit hatte ihre Krankenkasse die Kosten für ein Toupet übernommen. Den letzten Antrag der Kläger hatte sie in beiden Fällen mit der Begründung abgelehnt, dass das Toupet aus medizinischen Gründen nicht notwendig sei. Diese Auffassung hat das Landessozialgericht in seiner Entscheidung bestätigt und darauf hin gewiesen, dass der Haarausfall bei Männern keine wesentliche Beeinträchtigung ihrer äußeren Erscheinung darstelle.
Auch aus der Tatsache, dass die Krankenkasse in der Vergangenheit die Kosten übernommen habe, könnten die Kläger keinen Anspruch ableiten. Die Bewilligung der Kostenübernahme für ein Hilfsmittel sei bei jedem Antrag im Einzelfall neu zu überprüfen. Soweit die Kläger für den Fall der Ablehnung psychische Beeinträchtigungen geltend machten, seien diese mit Mitteln der Psychiatrie und Psychotherapie zu behandeln und führten nicht zu der Verpflichtung der Krankenkasse, die Kosten für ein Toupet zu erstatten.
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Quelle: Pressemitteilung des Hessischen Landessozialgerichts vom 24.05.2004
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Dokument-Nr. 292
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