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Kammergericht Berlin, Beschluss vom 02.01.2024
- 5 W 140/23 -
Verhängung von Ordnungsmitteln wegen Verstoßes gegen Unterlassungsverpflichtung setzt nicht Wiederholungsgefahr voraus
Ordnungsmittel nach § 890 ZPO haben strafähnlichen Sanktionscharakter
Die Verhängung von Ordnungsmitteln gemäß § 890 ZPO wegen des Verstoßes gegen eine Unterlassungsverpflichtung setzt keine Wiederholungsgefahr voraus. Daher kann ein Ordnungsmittelauch dann verhängt werden, wenn die Zuwiderhandlung zum Zeitpunkt des Antrags nicht mehr vorliegt. Dem Ordnungsmittel kommt ein strafähnlicher Sanktionscharakter zu. Dies hat das Kammergericht Berlin entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Juni 2019 wurde die Beklagte vom Landgericht Berlin dazu verurteilt, im Internet die Möglichkeit anzubieten, ein öffentliches, kostenpflichtiges Automatenspiel mit zufallsabhängiger Gewinnmöglichkeit einzugehen. Wegen des Verstoßes gegen diese
Verhängung von Ordnungsmitteln trotz nicht mehr Bestehens einer Zuwiderhandlung
Das Kammergericht Berlin bestätigte die Entscheidung des Landgerichts. Dass zum Zeitpunkt des Ordnungsmittelantrags kein Verstoß mehr vorlag, hindere die Verhängung eines Ordnungsmittels nach § 890 ZPO nicht. Es sei keine Voraussetzung, dass die schuldhafte Zuwiderhandlung noch im Zeitpunkt der Beantragung eines Ordnungsmittels oder der gerichtlichen Entscheidung vorliegt. Eine
Ordnungsmittel haben strafähnlichen Sanktionscharakter
Zwar sollen durch die
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 29.02.2024
Quelle: Kammergericht Berlin, ra-online (vt/rb)
- Landgericht Berlin, Beschluss vom 21.08.2023
[Aktenzeichen: 16 O 67/18]
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Dokument-Nr. 33772
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