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Landesarbeitsgericht Köln, Urteil vom 08.08.2023
- 4 Sa 371/23 -
Erzbistum Köln muss sich an Gleichbehandlungsgrundsatz halten - Anspruch auf Übernahme in beamtenähnliches Verhältnis
Arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz gilt auch für Erzbistum
Das Landesarbeitsgericht Köln hat das Erzbistum Köln verurteilt, die Klägerin rückwirkend zum 01.01.2021 in ein beamtenähnliches Verhältnis zu übernehmen und den Differenzbetrag zu ihrer bisherigen Vergütung nachzuzahlen.
Die Klägerin ist seit dem Jahre 2002 bei dem beklagten Erzbistum beschäftigt, zuletzt als Mitarbeiterin in leitender Stellung. Nach der damals geltenden „Ordnung für Leitende Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Generalvikariates und der angeschlossenen Dienststellen sowie des Offizialates und des Katholisch Sozialen Institutes“ konnten leitende Mitarbeiter bei Vorliegen weiterer Voraussetzungen in ein Dienstverhältnis übernommen werden, auf das die Bestimmungen des Beamtenrechts des Landes NRW entsprechend angewandt werden (sog. beamtenähnliches Verhältnis). Die Klägerin stellte auf dieser Grundlage Ende 2019 einen Übernahme-Antrag. Nachdem das Erzbistum keine Entscheidung hierüber traf, erhob die Klägerin Klage vor dem Arbeitsgericht Köln und verlangte die
Anspruch auf Übernahme nach arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz
Das Landesarbeitsgericht Köln hat auf die Berufung der Klägerin nunmehr zu ihren Gunsten entschieden und der Klage im Wesentlichen stattgegeben. Nach Auffassung der Kammer hat die Klägerin nach dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz Anspruch auf
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 16.08.2023
Quelle: Landesarbeitsgericht Köln, ra-online (pm/ab)
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Dokument-Nr. 33172
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