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Landgericht Berlin, Urteil vom 13.08.2018
66 S 18/18 -

Verstoß gegen Mietpreisbremse: Abtretung von Ansprüchen aus Mietverhältnis bei überhöhter Miete an Inkassogesellschaft zulässig

LG verneint Verstoß gegen Rechts­dienstleistungs­gesetz

Das Landgericht Berlin hat entschieden, dass es zulässig ist, sich im Rahmen von Inkasso­dienst­leistungen wirksam Ansprüche aus einem Mietverhältnis abtreten zu lassen, um sie dann im eigenen Namen vorgerichtlich und - bei fehlender Einigung - auch gerichtlich geltend zu machen.

Die Klägerin des zugrunde liegenden Verfahrens bietet als Inkassodienstleisterin gewerblich die Geltendmachung und Durchsetzung der Rechte von Wohnraummietern aus den Vorschriften der sogenannten Mietpreisbremse an. Über verschiedene Internetangebote ermöglicht sie es interessierten Wohnraummietern, sich zunächst durch Nutzung eines "Mietpreisrechners" online näherungsweise über die Höhe der ortsüblichen Vergleichsmiete für die jeweils eigene konkrete Wohnung zu orientieren. Damit verbunden bietet die Klägerin dann die Übernahme eines Auftrags zur außergerichtlichen Wahrnehmung der Interessen des jeweiligen Wohnraummieters gegenüber dem Vermieter an; hierzu durchläuft der Interessent dann auf der entsprechenden Internetseite ein Verfahren zur Registrierung und zur Eingabe konkreter Daten, insbesondere zur seiner Person und zu Merkmalen der betroffenen Wohnung. Auf der Grundlage eines so erteilten Auftrags hatte die Klägerin außergerichtlich Ansprüche Mieter gegen die Beklagte verfolgt, die ihrerseits Vermieterin dem Wohnraummietverhältnis ist.

Auftragsverhältnis und Abtretung von Ansprüchen rechtswirksam begründet

Das Landgericht Berlin führte in der Urteilsbegründung aus, dass die Klägerin mit den Mietern einen Auftrag zur außergerichtlichen Verfolgung der streitgegenständlichen Ansprüche vereinbart habe. Das Auftragsverhältnis sei ebenso rechtswirksam begründet worden, wie die Abtretung der von der Klägerin verfolgten Ansprüche. Ein zur Nichtigkeit der entsprechenden Rechtsgeschäfte nach § 134 BGB führender Verstoß gegen die Vorschriften des Rechtsdienstleistungsgesetz falle der Klägerin nicht zur Last.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 25.09.2018
Quelle: Verbraucherzentrale Bundesverband/ra-online

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Kommentare (1)

 
 
Klappstuhl schrieb am 26.09.2018

Ich hoffe doch, diese Dienstleister werden groß - und viele.

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