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Landgericht Frankenthal (Pfalz), Urteil vom 31.08.2023
- 3 O 71/22 -
Wurzelschaden auf Radweg: Verkehrssicherungspflicht für einen Radweg bemisst sich an einem normalen Radfahrer mit einer üblichen Geschwindigkeit
Gestürzter Rennradfahrer hat mit Schadensersatzklage gegen Gemeinde keinen Erfolg
Das Landgericht Frankenthal (Pfalz) hat die gegen eine Gemeinde gerichtete Schadensersatzklage eines Rennradfahrers aus dem Landkreis Germersheim, der auf einem Radweg in Richtung Speyer aufgrund von Wurzelschäden gestürzt sei, abgewiesen.
Ein
Verkehrssicherungspflicht
Grundsätzlich hat derjenige, der eine Gefahrenquelle (wie beispielsweise eine aus dem Boden ragende Baumwurzel) schafft oder eine solche andauern lässt, notwendige und zumutbare Vorkehrungen zu treffen, um eine Schädigung anderer zu verhindern (sog. "Verkehrssicherungspflicht"). Er hat Gefahren auszuräumen oder vor ihnen zu warnen. Dies gilt jedoch nur soweit sie für andere trotz aufmerksamen Verhaltens im Straßenverkehr nicht erkennbar oder nicht beherrschbar sind. Die Anforderungen an die Erfüllung der Verkehrssicherungspflicht für einen
Rennradfahrer muss vorsichtig fahren
Ein Rennradfahrer muss von sich aus besonders vorsichtig fahren, da er mit seinen dünnen Reifen bei Unebenheiten im Boden besonders gefährdet ist. Vorliegend seien die Wurzelschäden nach Ansicht der Kammer gut und rechtzeitig erkennbar gewesen. Der Wegabschnitt habe auch an anderen Stellen Unebenheiten wie Bodenschwellen, Risse oder eben Wurzelschäden aufgewiesen, sodass Schäden auch an der Unfallstelle nicht überraschend gewesen sein könnten. Ein konzentrierter
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 08.01.2024
Quelle: Landgericht Frankenthal (Pfalz), ra-online (pm/pt)
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Dokument-Nr. 33608
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