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Landgericht Frankenthal (Pfalz), Urteil vom 18.01.2024
- 5 O 46/23 -
Boykottaufruf an der Parkschranke greift unzulässig in Gewerbe des Parkplatzbetreibers ein
Boykottaufruf stellt verbotene Eigenmacht dar
Ein Boykottaufruf gegen die Nutzung eines gebührenpflichtigen Parkplatzes an der Zufahrtsschranke greift unzulässig in das Gewerbe des Parkplatzbetreibers ein. Dies hat das Landgericht Frankenthal entschieden.
Zu einem kuriosen Nachbarstreit kam es zwischen einem Restaurantbetreiber und dem Anbieter von Parkraum in Speyer. Der Parkplatzbetreiber hatte die Parkgebühren angehoben und den bislang gewährten Rabatt für die Besucher des Restaurants abgeschafft. Daraufhin positionierte der Restaurantbesitzer gezielt eigene Mitarbeiter an der Parkschranke, um die Autofahrer von der Einfahrt in den Parkplatz abzuhalten und auf andere, kostenfreie Plätze in der Nähe zu verweisen.
Parkplatzboykott an Schranke verletzt Betreiberrechte
Dieses Verhalten stellt eine unzulässige Verletzungshandlung dar, die darauf angelegt ist, den Betrieb des Parkraumbewirtschafters zu schädigen, entschied das LG und untersagte in einem Eilverfahren entsprechende Aktionen. Das Vorgehen des Restaurantbetreibers sei unverhältnismäßig. Im Bereich der Einfahrt gezielt Parkplatzsuchende anzusprechen, um diese zum anderweitigen Parken zu bewegen, sei eine gezielt gegen das Geschäftsmodell des Parkraumanbieters gerichtete
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 06.05.2024
Quelle: Landgericht Frankenthal, ra-online (pm/ab)
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Dokument-Nr. 33957
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