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Landgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 01.09.1999
- 2/16 S 65/99 -
Zur Zulässigkeit von Berufungen bei Verletzung des Rechts auf rechtliches Gehör
Hat das Amtsgericht das Recht einer Partei auf rechtliches Gehör verletzt, so kann gegen das ergangene Urteil auch dann Berufung eingelegt werden, wenn die Berufungssumme nicht erreicht wird, die Berufung also eigentlich unzulässig ist.
Das Landgericht Frankfurt am Main hat insoweit die Konsequenz aus der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts gezogen und sich inhaltlich mit der Berufung befaßt.
Im Urteil heißt es dazu:
"Die Berufung ist zulässig, obwohl die in § 511 a Abs. 1 ZPO geregelte Berufungssumme [von mehr als DM 1.500,00] nicht erreicht ist.
Die Kammer folgt der Auffassung des Bundesverfassungsgerichts, derzufolge eine Berufung auch dann, wenn die Berufungssumme nicht erreicht wird, zulässig ist, wenn im Verfahren vor dem Amtsgericht gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs verstoßen wurde. Für eine solche Analogie spricht, daß anderenfalls Verfassungsbeschwerde eingelegt werden müßte, diese aber als subsidiärer Rechtsbehelf ausgestaltet ist. Ein solcher Verstoß gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs liegt hier vor.
Das Amtsgericht hat das schriftliche Verfahren angeordnet, ohne eine Frist, bis zu der Schriftsätze eingereicht werden konnten, oder einen Verkündungstermin zu bestimmen. Bei einer solchen Verfahrensweise war es geboten, der Klägerin, der die Klageerwiderung mitgeteilt wurde, eine Frist zu setzen, innerhalb deren sie replizieren konnte und vor deren Ablauf nicht entschieden würde. Eine solche Frist ist hier vom Richter zwar angeordnet worden, der Klägerin wegen eines Versehens der zuständigen Justizangestellten aber nicht mitgeteilt worden."
Die Berufung der Klägerin, einer ärztlichen Abrechnungsstelle, gegen eine Kieferorthopädin auf Rückzahlung von Rechnungsbeträgen in Höhe von DM 922,18, die bei deren Patienten nicht hatten beigetrieben werden können, hatte Erfolg. Dem lag zwar ein nach der neueren Rechtsprechung nichtiger Vertrag zwischen den Parteien zugrunde. Das Gericht folgte aber der allgemeinen Auffassung, derzufolge eine solche Rückforderung nur bei Kenntnis des Leistenden vom Gesetzesverstoß ausgeschlossen ist. Dazu heißt es im Urteil:
"Bis zum Bekanntwerden der Entscheidung des Bundesgerichtshofs, derzufolge solche Verträge wegen des Verstoßes gegen § 203 StGB [Verbot der Verletzung von Privatgeheimnissen] nichtig sind, ist es nicht als besonders leichtfertig anzusehen, wenn die Klägerin auf die Rechtmäßigkeit der allgemein verbreiteten Praxis vertraut hat. Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs erging am 10.07.1991 und wurde am 13.11.1991 veröffentlicht. Diejenigen Beträge, die die Klägerin hier zurückverlangt, hatte sie bis spätestens Oktober 1991 an die Beklagte ausgekehrt."
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Quelle: Pressemitteilung des LG Frankfurt vom 16.09.1999
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