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Landgericht Hof, Entscheidung
- 24 S 32/04 -
Straßenbreite und Vorfahrt
Wer kennt sie nicht mehr die tückischen Fragen nach der Vorfahrt in den Fahrprüfungsbögen? Hier die breite Durchfahrtsstraße und dort die kleine, doch so unbedeutende Nebenstraße. Wer denkt, dass es sich dabei doch um praxisferne Fangfragen handelt, täuscht sich. Vor kurzem mussten sich sogar das Amtsgericht Wunsiedel und das Landgericht Hof damit beschäftigen.
Der Kläger befuhr mit seinem Audi die Durchfahrtsstraße in einer kleinen Ortschaft des Landkreises Wunsiedel und fühlte sich auf der sicheren, da vorfahrtsberechtigten Seite. Die Beklagte kam aus Sicht des Klägers von rechts aus einer kleinen Zufahrtsstraße zu mehreren Häusern. Zum Entsetzen des Klägers bog sie mit ihrem Ford vor diesem nach links in die Durchfahrtsstraße ein. Erst als sie bemerkte, dass der Kläger nicht anhielt, stoppte sie ihr Fahrzeug. Genau dies gelang dem Kläger aber nicht mehr. Ein Schaden in Höhe von etwa 3.500 € am Audi war die Folge.
Zumindest die Hälfte dieses Schadens wollte der Kläger vor dem Amtsgericht Wunsiedel von der Fordfahrerin und deren Versicherung erstreiten. Schließlich so seine Argumentation, sei diese wartepflichtig gewesen. Überzeugen konnte er das Gericht davon allerdings nicht. Eine Vorfahrtsregelung durch Schilder bestand an der Unfallstelle nicht. Bei der von der Beklagten befahrenen Straße handelte es sich, wie das Gericht unzweifelhaft feststellte, um eine Gemeindestraße zur Erschließung mehrer Wohnhäuser und nicht um eine Grundstückszufahrt. Da die Fordfahrerin von rechts kam, hatte sie damit die Vorfahrt und nicht der Kläger. Dieser musste sich klar sagen lassen, dass wie schon in der Fahrschule vermittelt nicht die Breite der Straßen über die Vorfahrt entscheidet, sondern die Regel „Rechts vor Links“. Daran ändert sich auch dann nichts, wenn die meisten Kraftfahrer vorsichtig sind und auf der eigentlich vorfahrtsberechtigten aber deutlich kleineren Straße sicherheitshalber anhalten bis sie erkennen, dass ihnen die Vorfahrt auch tatsächlich eingeräumt wird. Das Recht der Gewohnheit, das nicht im Straßenverkehrsrecht verankert ist, führte somit den Kläger ebenfalls nicht ans Ziel. Seine Schadensersatzklage wurde abgewiesen.
Der Kläger akzeptierte dieses Ergebnis allerdings erst, als ihm die Berufungskammer des Landgerichts Hof deutlich machte, dass an dem amtsgerichtlichen Urteil nicht das Geringste auszusetzen ist, weil es der eindeutigen Rechtslage entspricht. Er nahm seine Berufung zurück. Erheblich Gerichts- und Anwaltskosten vergrößern nun den Schaden, den der Kläger selbst schuldhaft verursacht hat.
Instanzen:
Az.: 1 C 789/01 AG Wunsiedel und 24 S 32/02 LG Hof
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Quelle: Pressemitteilung des LG Hof vom 05.08.2002
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Dokument-Nr. 802
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