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Landgericht Hof, Entscheidung
- 24 S 72/01 -
Doch kein Ehering: Insolvenzverwalter sichert Schmuck für die Gläubiger
Ein Brillantring wurde anlässlich einer Firmeninsolvenz zum Zankapfel, der die Gerichte beschäftigte.
Über eine Einzelfirma aus dem Bezirk wurde 2001 das Insolvenzverfahren eröffnet. Ein Rechtsanwalt wurde zum Insolvenzverwalter bestellt. Kurz danach kam es zwischen ihm und dem Inhaber der Einzelfirma zu Differenzen. In seinen Bemühungen werthaltige Gegenstände für die Gläubiger zu sichern, verlangte der Insolvenzverwalter vom Firmeninhaber die Übergabe eines goldenen Brillantringes, den dieser trug. Dieser erklärte, dass es sich um seinen Ehering handle, was den Rechtsanwalt aber nicht beeindruckte. Um peinliche Auseinandersetzungen zu vermeiden übergab schließlich der Firmeninhaber den Ring.
Bereits 6 Tage später begehrte er jedoch beim Amtsgericht Hof den Erlass einer einstweiligen Verfügung, mit der der Insolvenzverwalter zur Herausgabe des Rings verpflichtet werden sollte. Bei der mündlichen Verhandlung stellte sich heraus, dass der Ring ein Geschenk der Ehefrau zum 30.Ehejubiläum war. der Antragsteller hatte diese Zuwendung damit beantwortet, dass er seiner Ehefrau eine Woche später ebenfalls einen Brillantring schenkte, der allerdings vom Aussehen nicht identisch war. Trotzdem trugen die Eheleute in der Folgezeit diese Ringe anstelle der nach 30 Jahren abgenutzten Eheringe.
Bei dieser Sachlage sah das Amtsgericht Hof keine Unpfändbarkeit des Ringes gegeben, da § 811 der Zivilprozessordnung nur Trauringe zu unpfändbaren Sachen erklärt. Diese seien im Regelfall im Aussehen gleich und würden anlässlich der Trauung getauscht, so der zuständige Richter in seiner Begründung, mit der er den Antrag zurückwies. Auch als persönlicher Gegenstand läge keine Unpfändbarkeit vor, weil insoweit nur Gegenstände geschützt seien, die zu einer bescheidenen Lebens - und Haushaltsführung notwendig seien. Davon könne aber bei einem Brillantring mit einem Neuwert von ca. 4.000,00 DM nicht gesprochen werden. Da der Firmeninhaber damit aber nicht einverstanden war, legte er gegen das Urteil Berufung ein. Doch auch die Kammer des Landgerichts Hof folgte seiner Argumentation, die Ersatztrauringe gehörten wie die Eheringe selbst nicht zur Insolvenzmasse, nicht. In der Verhandlung wurde jedoch ein Interessenausgleich gefunden. Die Ehefrau des Firmeninhabers erwarb nämlich den Ring ein zweites Mal, diesmal nicht vom Juwelier sondern vom Insolvenzverwalter zu dem vor Gericht vereinbarten Preis von 3.000,00 DM. Ferner übernahm sie die gesamten Prozesskosten. Für die Insolvenzgläubiger ist damit dieser Betrag gesichert.
Instanzen:
Az.: 12 C 1059/01 Amtsgericht Hof; 24 S 72/01 Landgericht Hof
Hinweis auf den Geseztestext:
§ 811 Zivilprozessordnung:
(1) Folgende Sachen sind der Pfändung nicht unterworfen:
1. die dem persönliche Gebrauch oder dem Haushalt dienenden Sachen, insbesondere Kleidungsstücke, Wäsche, Betten, Haus- und Küchengeräte, soweit der Schuldner ihrer zu einer seiner Berufstätigkeit und seiner Verschuldung angemessen, bescheidenen Lebens- und Haushaltsführung bedarf:
...............
11. die in Gebrauch genommenen Haushaltungs- und Geschäftsbücher, die Familienpapiere sowie die Trauringe, Orden und Ehrenzeichen;
§ 148 Abs.1 Insolvenzordnung:
Nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens hat der Insolvenzverwalter das gesamte zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen sofort in Besitz und Verwaltung zu nehmen.
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Quelle: Pressemitteilung des LG Hof vom 08.01.2002
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Dokument-Nr. 805
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