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Landgericht Lübeck, Urteil vom 23.06.2023
- 15 O 81/22 -
Für die Folgen eines Hundebisses kann der Führer eines Polizeihundes auch persönlich haften
Urteil ist noch nicht rechtskräftig
Hunde sind immer so zu führen, dass von ihnen keine Gefahr ausgeht. Das gilt natürlich auch für Polizeihunde. Verletzt ein Polizeihundeführer diese Pflicht in grob fahrlässiger Art und Weise, so muss er persönlich für die Folgen einstehen. Dies entschied das Landgericht Lübeck.
Ein
Grobe Pflichtverletzung des Polizeibeamten
Vor diesem Hintergrund habe der Polizeibeamte seine Pflichten grob verletzt. Denn in der Freizeit bestehe die Dienstpflicht, einen Diensthund jedenfalls dann nicht frei laufen zu lassen, wenn der Dienstführer mit dem Diensthund nicht alleine ist und erkennbar weitere, unbeteiligte Dritte (wie hier die Zeugin mit ihrem Kind) anwesend sind. Im Ergebnis muss jetzt der
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 27.07.2023
Quelle: Landgericht Lübeck, ra-online (pm/ab)
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Dokument-Nr. 33117
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