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Landgericht München I, Urteil vom 28.09.2004
- 28 O 14020/01 -
Im nicht benutzten Gebäude müssen Wasserleitungen im Winter entleert werden
Eiszapfen und Tropenpflanzen
Nur kurz währte die Freude an den Eiszapfen, die die Ehefrau eines Hauseigentümers an einem Januar-Vormittag unter dem Dach des Nebengebäudes hängen sah. Es stellte sich heraus, dass die Heizung dort nicht lief, so dass ein Wasserrohr einfror und platzte. Es entstand ein Sachschaden von über 20.000,- €.
Die Gebäudeversicherung weigerte sich hierfür aufzukommen, denn der Hauseigentümer wäre nach den Versicherungsbedingungen verpflichtet gewesen, in einem nicht benutzten Gebäude die Wasserleitungsanlage zu entleeren, abzusperren und entleert zu halten.
Dieser wollte das nicht gelten lassen und erhob Klage zum LG München I. Er berief sich darauf, dass das Nebengebäude zwar seit 1 ¾ Jahren unvermietet und zum Schadenszeitpunkt auch nicht bewohnbar gewesen sei. Damit sei es aber nicht "unbenutzt" im Sinne der Versicherungsbedingungen gewesen. Denn die Eheleute hätten dort wertvolle Sachen, u.a. tropische Pflanzen gelagert, das Gebäude daher beheizt und regelmäßig kontrolliert.
Hiervon konnte das Gericht jedoch nicht überzeugt werden. Die Ehefrau des Klägers sagte dort zwar aus, sie sei zur Versorgung der Pflanzen und auf der Suche nach anderen gelagerten Gegenständen alle 2 bis 3 Tage in das Nebengebäude gegangen und sei noch am Tag vor Entdeckung des Schadens dort gewesen. Sie konnte jedoch nicht erklären, warum sie gegenüber der Sachbearbeiterin der Versicherung angegeben hatte, zuletzt am 24.12. auf der Suche nach einem Christbaumständer in dem Nebengebäude gewesen zu sein. So hatte es auch der Kläger in seiner Schadensanzeige angegeben.
Das Landgericht München I glaubte der Zeugin die neue Version daher nicht und entschied: Ein Gebäude ist nur dann "benutzt" im Sinne der Versicherungsbedingungen, wenn es beheizt und regelmäßig überwacht wird. Ein Abstand von über 3 Wochen - wie hier vom 24.12. bis 15.1. - reicht hierfür in der kalten Jahreszeit nicht aus. Die Versicherung konnte sich daher zu Recht auf den Umstand berufen, dass der Kläger es versäumt hatte, die Wasserleitung zu entleeren.
Die Klage wurde abgewiesen.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 12.01.2005
Quelle: ra-online, LG München
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Dokument-Nr. 87
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