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Landgericht Nürnberg-Fürth, Urteil vom 04.02.2011
4 HK O 9301/10 -

LG Nürnberg-Fürth: Allgemeine Geschäfts­bedingungen von Amazon zur Einräumung von Lizenz unwirksam

AGBs dürfen nicht Gewährung weltweiter und gebührenfreier Lizenzen aller eingetragenen Markenzeichen für Internetkaufhaus festlegen

Klauseln in den Allgemeinen Geschäfts­bedingungen eines großen Internetkaufhauses, nach denen jeder Händler dem Kaufhaus die „weltweite und gebührenfreie Lizenz zur Verwendung aller eingetragenen Markenzeichen, Handelsnamen und der Namen und Darstellungen aller im Material auftretenden Personen“ gewährt, sind überraschend und daher nach §§ 305 c Abs. 1, 307 BGB unwirksam. Dies entschied das Landgericht Nürnberg-Fürth.

Der Kläger des zu verhandelnden Falls, ein Händler aus Oberfranken, wollte über ein großes Internetkaufhaus Süßwasserfische und Tierfutterbedarf vertreiben. Anlässlich der Anmeldung seines Onlineshops bei der Plattform hatte er mit dieser auch einen "Vertrag zur Einstellung von Bildern oder Inhalten“ abgeschlossen und dabei die vorgegebene Bedingung akzeptiert:

„5. Lizenz für Namen, eingetragene Marken und Darstellungen. … Hiermit gewähren Sie A., seinen verbundenen Unternehmen und Lizenznehmern die weltweite und gebührenfreie Lizenz zur Verwendung aller eingetragenen Markenzeichen, Handelsnamen und der Namen und Darstellungen aller im Material auftretenden Personen.“

Händler-Shop bietet mit Bild und Logo des Klägers konkurrierenden Verkaufsartikel an

Sodann hatte er für seinen Onlineshop ein Produktbild gefertigt, auf dem sein Firmenname in der Mitte aufgebracht war, und dieses Bild auf der Verkaufsplattform eingestellt. Umso mehr verwunderte es ihn, als ein anderer Händler-Shop aus Mittelfranken plötzlich mit genau demselben Bild inklusive Logo in dem Internetkaufhaus für seine konkurrierenden Verkaufsartikel warb. Das Produktbild unseres Klägers war ihm nämlich auf Grundlage der oben genannten Klausel von dem Internetkaufhaus zur Verfügung gestellt worden.

Vertragsklauseln überraschend und ungewöhnlich und daher unwirksam

Der oberfränkische Händler wollte sich das nicht bieten lassen und erhob vor dem Landgericht Nürnberg-Fürth gegen den mittelfränkischen Konkurrenten Klage auf Unterlassung. Das Gericht gab dem Online-Händler letztlich Recht: Der Kläger könne von dem Beklagten Unterlassung der Verwendung des streitgegenständlichen Fotos verlangen, denn dieses sei urheberrechtlich geschützt. Die Einräumung der Lizenz durch Firma A. nach Ziffer 5 der Vertragsbedingungen für Namen, eingetragene Marken und Darstellungen verstoße gegen §§ 305 c Abs. 1, 307 BGB und sei daher unwirksam. Diese Bestimmung sei so ungewöhnlich, dass der Vertragspartner des Internetkaufhauses A., unser Kläger, hiermit nicht zu rechnen brauche. Auch würden die Bestimmungen in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Internetplattform A. nicht schon dadurch zu üblichen Klauseln, dass das Klauselwerk, in dem sie stehen, sehr weit verbreitet ist. Denn auch Bestimmungen in monopolartig den Markt beherrschenden Bedingungswerken könnten überraschend sein und sind es dann, wenn sie Ausnahmeregelungen darstellen, die dem Erwartungshorizont des Vertragspartners zuwiderlaufen. Vorliegend habe der Kläger nicht damit rechnen müssen, dass sein Bild mit seinem Firmennamen für Konkurrenzangebote von beliebigen anderen Personen verwendet wird, ohne dass ihm die Entscheidung hierüber verbleibt. Dies sei ihm auch nicht zumutbar.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 18.07.2011
Quelle: Landgericht Nürnberg-Fürth/ra-online

Aktuelle Urteile aus dem Internetrecht | Vertragsrecht
Fundstellen in der Fachliteratur: Zeitschrift: Multimedia und Recht (MMR)
Jahrgang: 2011, Seite: 588
MMR 2011, 588

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Dokument-Nr.: 11976 Dokument-Nr. 11976

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