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Landgericht Stuttgart, Urteil vom 30.01.2019
4 S 233/18 -

Vermieter kann sich bei vorangegangenen eigenen fristlosen Kündigungen nicht auf Unwirksamkeit einer fristlosen Kündigung des Mieters berufen

Einwand des Rechtsmissbrauchs aufgrund widersprüchlichen Verhaltens des Vermieters

Ein Vermieter kann sich nicht auf die Unwirksamkeit einer vom Mieter ausgesprochenen fristlosen Kündigung berufen, wenn der Vermieter selbst bereits zwei fristlose Kündigungen ausgesprochen hat und deswegen einen Räumungsprozess gegen den Mieter führt. Der Vermieter würde sich widersprüchlich verhalten, was den Einwand des Rechtsmissbrauchs begründet. Dies hat das Landgericht Stuttgart entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Juli 2016 sprach der Vermieter einer Wohnung gegenüber der Mieterin eine fristlose Kündigung aus. Es kam nachfolgend zu einem Räumungsprozess, in dem sich abzeichnete, dass die Kündigung wohl unwirksam ist. Der Vermieter sprach daraufhin im November 2017 eine erneute fristlose Kündigung aus. Nachdem der Prozess im Mai 2018 immer noch nicht beendet war, sprach schließlich die Mieterin eine eigene fristlose Kündigung aus und gab die Wohnung dem Vermieter zurück. Der Vermieter hielt die fristlose Kündigung aber für unwirksam und bestand auf eine Mietzahlung bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist im August 2018. Zugleich war er weiterhin der Meinung, dass das Mietverhältnis bereits seit seiner fristlosen Kündigung vom Juli 2016 beendet sei. Da die Mieterin im Mai 2018 ausgezogen war, erklärte der Vermieter den Räumungsprozess für erledigt und erhob Klage auf Zahlung der Mieten bis August 2018. Zunächst entschied das Amtsgericht Stuttgart. Nunmehr musste das Landgericht Stuttgart eine Entscheidung treffen.

Kein Anspruch auf Mietzahlungen

Das Landgericht Stuttgart entschied gegen den Vermieter. Ihm stehe kein Anspruch auf Mietzahlungen bis August 2018 zu. Durch sein vorangegangenes Verhalten habe er gezeigt, dass ihm an einem sofortigen Freiwerden der Wohnung gelegen sei und er mit allen Mitteln dieses Ziel verfolge. Er verhalte sich daher widersprüchlich, wenn er zugleich darauf beharrt, dass die Mieterin erst nach Ablauf der dreimonatigen Kündigungsfrist aus dem Mietverhältnis kommt. Seine Forderung auf fortgesetzte Mietzahlung sei aufgrund dieses Widerspruchs rechtsmissbräuchlich.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 26.09.2019
Quelle: Landgericht Stuttgart, ra-online (zt/WuM 2019, 433/rb)

Vorinstanz:
  • Amtsgericht Stuttgart, Urteil vom 08.08.2018
    [Aktenzeichen: 33 C 3412/16]
Aktuelle Urteile aus dem Mietrecht
Fundstellen in der Fachliteratur: Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM)
Jahrgang: 2019, Seite: 433
WuM 2019, 433

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Dokument-Nr.: 27896 Dokument-Nr. 27896

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