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Landgericht Stuttgart, Urteil vom 30.01.2019
- 4 S 233/18 -
Vermieter kann sich bei vorangegangenen eigenen fristlosen Kündigungen nicht auf Unwirksamkeit einer fristlosen Kündigung des Mieters berufen
Einwand des Rechtsmissbrauchs aufgrund widersprüchlichen Verhaltens des Vermieters
Ein Vermieter kann sich nicht auf die Unwirksamkeit einer vom Mieter ausgesprochenen fristlosen Kündigung berufen, wenn der Vermieter selbst bereits zwei fristlose Kündigungen ausgesprochen hat und deswegen einen Räumungsprozess gegen den Mieter führt. Der Vermieter würde sich widersprüchlich verhalten, was den Einwand des Rechtsmissbrauchs begründet. Dies hat das Landgericht Stuttgart entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Juli 2016 sprach der Vermieter einer Wohnung gegenüber der Mieterin eine
Kein Anspruch auf Mietzahlungen
Das Landgericht Stuttgart entschied gegen den Vermieter. Ihm stehe kein Anspruch auf Mietzahlungen bis August 2018 zu. Durch sein vorangegangenes Verhalten habe er gezeigt, dass ihm an einem sofortigen Freiwerden der Wohnung gelegen sei und er mit allen Mitteln dieses Ziel verfolge. Er verhalte sich daher widersprüchlich, wenn er zugleich darauf beharrt, dass die Mieterin erst nach Ablauf der dreimonatigen Kündigungsfrist aus dem
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 26.09.2019
Quelle: Landgericht Stuttgart, ra-online (zt/WuM 2019, 433/rb)
- Amtsgericht Stuttgart, Urteil vom 08.08.2018
[Aktenzeichen: 33 C 3412/16]
Jahrgang: 2019, Seite: 433 WuM 2019, 433
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Dokument-Nr. 27896
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