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Landessozialgericht Hessen, Urteil vom 18.10.2023
- L 4 SO 180/21 -
Widerspruch per einfacher E-Mail ist unwirksam
Widerspruch per einfacher E-Mail entspricht nicht den gesetzlichen Formvorschriften
Der Widerspruch gegen einen Verwaltungsakt unterliegt gesetzlichen Formvorschriften. Er kann schriftlich oder zur Niederschrift eingelegt werden. Wird er in elektronischer Form eingelegt, dann ist eine qualifizierte elektronische Signatur bzw. die Versendung per De-Mail erforderlich. Eine einfache E-Mail ist nicht ausreichend. Dies entschied das Hessischen Landessozialgericht.
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Gesetzliches Formerfordernis verstößt nicht gegen Benachteiligungsverbot
Sozialgericht und Landessozialgericht erklärten die Klage für unbegründet. Der
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 18.12.2023
Quelle: Landessozialgericht Hessen, ra-online (pm/ab)
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Dokument-Nr. 33565
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