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Landgericht Berlin II, Urteil vom 11.06.2024
67 S 100/24 -

Anspruch auf Mängelbeseitigung und Mietminderung bei nicht erbrachten von Betriebskosten erfassten Leistungen

Keine Beschränkung auf betriebs­kosten­rechtliche Ansprüche

Erbringt ein Vermieter nicht die Leistungen, deren Kosten er auf die Mieter umlegt, und kommt es dadurch zu Gebrauchs­beeinträchtigungen, so stehen den Mietern Ansprüche wegen Mängelbeseitigung und Mietminderung zu. Die Mieter sind nicht auf die betriebs­kosten­rechtlichen Ansprüche beschränkt. Dies hat das Landgericht Berlin II entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Jahr 2023 erhob die Mieterin einer Wohnung vor dem Amtsgericht Berlin-Mitte gegen die Vermieterin Klage auf Mangelbeseitigung und Rückzahlung überzahlter Miete. Sie zahlte eine Miete von insgesamt 3.000 €. Hintergrund der Klage war, dass die Mieterin für die Sicherung der Mietsache, der Hausreinigung, der Müllentsorgung und der Gartenpflege Betriebskosten zahlte, der Vermieter diese Leistungen aber nicht erbrachte. Das Amtsgericht wies die Klage ab. Dagegen richtete sich die Berufung der Vermieterin.

Anspruch auf Mängelbeseitigung und Mietminderung

Das Landgericht Berlin II entschied zu Gunsten der Klägerin. Trägt der Mieter die Betriebskostenlast für Leistungen des Vermieters, die der Vermeidung oder Beseitigung von Gebrauchsbeeinträchtigungen dienen, so sei der Mieter nicht auf die betriebskostenrechtlichen Ansprüche beschränkt, wenn der Vermieter seiner Leistungspflicht nicht nachkommt. Der Mieter könne vielmehr Mängelbeseitigungsansprüche und eine Mietminderung geltend machen.

Vermieter schuldet bei höherpreisigem Wohnraum gewissen Mindeststandard

Nach Auffassung des Landgerichts schulde der Vermieter bei höherpreisigem Wohnraum auch dann die Einhaltung eines gewissen Mindeststandards, wenn die Parteien dazu keine ausdrückliche Vereinbarung getroffen haben. Von höherpreisigem Wohnraum sei bei einem geschuldeten Gesamtmietzins von 3.000 € und mehr auszugehen. In diesen Fällen entspreche die Sicherung des Gebäudes, die Müllentsorgung, die Hausreinigung und die gärtnerische Pflege des Objekts nur dann dem üblichen Mindeststandard, wenn sie durchgängig, nachhaltig, gewissenhaft und im Wesentlichen beanstandungsfrei erfolgt.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 18.11.2024
Quelle: Landgericht Berlin II, ra-online (zt/WuM 2024, 527/rb)

Vorinstanz:
  • Amtsgericht Berlin-Mitte, Urteil vom 27.02.2024
    [Aktenzeichen: 8 C 225/23]
Aktuelle Urteile aus dem Mietrecht
Fundstellen in der Fachliteratur: Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM)
Jahrgang: 2024, Seite: 527
WuM 2024, 527

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Dokument-Nr.: 34550 Dokument-Nr. 34550

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