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Landgericht Berlin II, Urteil vom 11.06.2024
- 67 S 100/24 -
Anspruch auf Mängelbeseitigung und Mietminderung bei nicht erbrachten von Betriebskosten erfassten Leistungen
Keine Beschränkung auf betriebskostenrechtliche Ansprüche
Erbringt ein Vermieter nicht die Leistungen, deren Kosten er auf die Mieter umlegt, und kommt es dadurch zu Gebrauchsbeeinträchtigungen, so stehen den Mietern Ansprüche wegen Mängelbeseitigung und Mietminderung zu. Die Mieter sind nicht auf die betriebskostenrechtlichen Ansprüche beschränkt. Dies hat das Landgericht Berlin II entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Jahr 2023 erhob die Mieterin einer Wohnung vor dem Amtsgericht Berlin-Mitte gegen die Vermieterin Klage auf
Anspruch auf Mängelbeseitigung und Mietminderung
Das Landgericht Berlin II entschied zu Gunsten der Klägerin. Trägt der Mieter die Betriebskostenlast für Leistungen des Vermieters, die der Vermeidung oder Beseitigung von Gebrauchsbeeinträchtigungen dienen, so sei der Mieter nicht auf die betriebskostenrechtlichen Ansprüche beschränkt, wenn der Vermieter seiner Leistungspflicht nicht nachkommt. Der Mieter könne vielmehr Mängelbeseitigungsansprüche und eine Mietminderung geltend machen.
Vermieter schuldet bei höherpreisigem Wohnraum gewissen Mindeststandard
Nach Auffassung des Landgerichts schulde der Vermieter bei höherpreisigem Wohnraum auch dann die Einhaltung eines gewissen Mindeststandards, wenn die Parteien dazu keine ausdrückliche Vereinbarung getroffen haben. Von höherpreisigem Wohnraum sei bei einem geschuldeten Gesamtmietzins von 3.000 € und mehr auszugehen. In diesen Fällen entspreche die Sicherung des Gebäudes, die Müllentsorgung, die Hausreinigung und die gärtnerische Pflege des Objekts nur dann dem üblichen Mindeststandard, wenn sie durchgängig, nachhaltig, gewissenhaft und im Wesentlichen beanstandungsfrei erfolgt.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 18.11.2024
Quelle: Landgericht Berlin II, ra-online (zt/WuM 2024, 527/rb)
- Amtsgericht Berlin-Mitte, Urteil vom 27.02.2024
[Aktenzeichen: 8 C 225/23]
Jahrgang: 2024, Seite: 527 WuM 2024, 527
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Dokument-Nr. 34550
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