Hier beginnen die Informationen zu dieser Fundstelle:
Fundstelle: NJW-RR 2005, 1334
Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR),
Jahrgang: 2005, Seite: 1334
Folgende Entscheidung erbingt den Nachweis für die Fundstelle
NJW-RR 2005, 1334:
Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom20.06.2005
- 8 U 234/04 -
Saunabetreiber haftet nicht für Diebstahl aus Spind
Werden aus einem Spind in einer Sauna Gegenstände gestohlen, so haftet dafür in der Regel nicht der Saunabetreiber. Denn mit der Zurverfügungsstellung eines abschließbaren Spindes hat er alle erforderlichen, geeigneten und zumutbaren Schutzmaßnahmen gegen Diebstahl ergriffen. Dem Saunabesucher steht daher wegen des Diebstahls kein Schadensersatzanspruch zu. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm hervor. Lesen Sie mehr
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Die Fundstelle NJW-RR 2005, 1334 wird teils auch als „NJW-RR 05, 1334“, „NJW-RR 2005, S. 1334“ oder „NJW-RR 05, S. 1334“ zitiert.