Hier beginnen die Informationen zu dieser Fundstelle:
Fundstelle: NJW-RR 2020, 121
Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR),
Jahrgang: 2020, Seite: 121
Folgende Entscheidung erbingt den Nachweis für die Fundstelle
NJW-RR 2020, 121:
Bundesgerichtshof, Beschluss vom10.10.2019
- V ZR 4/19 -
BGH: Muffiger bzw. modrig-feuchter Geruch im Haus aufgrund Feuchtigkeit im Keller stellt Sachmangel dar
Bei Häusern, die zu einer Zeit errichtet wurden, als Kellerabdichtungen noch nicht üblich waren, begründet nicht jede Feuchtigkeit im Keller einen Sachmangel. Kommt es zu einem muffigen bzw. modrig-feuchten Geruch im Haus aufgrund der Kellerfeuchtigkeit, so liegt ein Sachmangel vor. Der Käufer kann dann Gewährleistungsrechte geltend machen. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs hervor. Lesen Sie mehr
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Die Fundstelle NJW-RR 2020, 121 wird teils auch als „NJW-RR 20, 121“, „NJW-RR 2020, S. 121“ oder „NJW-RR 20, S. 121“ zitiert.