Hier beginnen die Informationen zu dieser Fundstelle:
Fundstelle: NJW 2013, 331
Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW),
Jahrgang: 2013, Seite: 331
Folgende Entscheidung erbingt den Nachweis für die Fundstelle
NJW 2013, 331:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom26.09.2012
- 10 AZR 370/10 -
BAG zum Schadensersatzanspruch wegen wettbewerbswidrigen Verhaltens
Nach § 287 Abs. 1 ZPO entscheidet das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung, ob ein grundsätzlich Schaden entstanden ist und wie hoch dieser ist. Die Entscheidung obliegt in erster Linie den Tatsachengerichten und kann revisionsrechtlich nur eingeschränkt überprüft werden. Für die Schätzung eines Schadens benötigt der Richter greifbare Anhaltspunkte; eine völlig abstrakte Berechnung des Schadens lässt § 287 Abs. 1 ZPO grundsätzlich nicht zu. Eine Schätzung darf nicht vollkommen „in der Luft hängen“. Lesen Sie mehr
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Die Fundstelle NJW 2013, 331 wird teils auch als „NJW 13, 331“, „NJW 2013, S. 331“ oder „NJW 13, S. 331“ zitiert.