Hier beginnen die Informationen zu dieser Fundstelle:
Fundstelle: NJW 2013, 811
Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW),
Jahrgang: 2013, Seite: 811
Folgende Entscheidung erbingt den Nachweis für die Fundstelle
NJW 2013, 811:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom11.12.2012
- 9 AZR 227/11 -
Arbeitnehmer hat keinen Anspruch auf Dank und gute Wünsche im Arbeitszeugnis
Der Arbeitgeber ist gesetzlich nicht verpflichtet, das Arbeitszeugnis mit Formulierungen abzuschließen, in denen er dem Arbeitnehmer für die geleisteten Dienste dankt, dessen Ausscheiden bedauert oder ihm für die Zukunft alles Gute wünscht. Das einfache Zeugnis muss nach § 109 Abs. 1 Satz 2 GewO mindestens Angaben zu Art und Dauer der Tätigkeit enthalten. Der Arbeitnehmer kann gemäß § 109 Abs. 1 Satz 3 GewO verlangen, dass sich die Angaben darüber hinaus auf Leistung und Verhalten im Arbeitsverhältnis (qualifiziertes Zeugnis) erstrecken. Aussagen über persönliche Empfindungen des Arbeitgebers gehören damit nicht zum notwendigen Zeugnisinhalt. Ist der Arbeitnehmer mit einer vom Arbeitgeber in das Zeugnis aufgenommenen Schlussformel nicht einverstanden, kann er nur die Erteilung eines Zeugnisses ohne diese Formulierung verlangen. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts hervor. Lesen Sie mehr
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Die Fundstelle NJW 2013, 811 wird teils auch als „NJW 13, 811“, „NJW 2013, S. 811“ oder „NJW 13, S. 811“ zitiert.