Hier beginnen die Informationen zu dieser Fundstelle:
Fundstelle: NJW 2019, 789
Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW),
Jahrgang: 2019, Seite: 789
Folgende Entscheidung erbingt den Nachweis für die Fundstelle
NJW 2019, 789:
Bundesgerichtshof, Beschluss vom15.08.2018
- 2 StR 474/17 -
BGH: Strafrichter kann sich bei "probeweisem" Einsperren des Beschuldigten wegen Rechtsbeugung und Aussageerpressung strafbar machen
Sperrt ein Strafrichter einen Beschuldigten "probeweise" in einem Haftraum ein, kann er sich wegen Rechtsbeugung nach § 339 StGB und Aussageerpressung nach § 343 StGB strafbar machen. Eine Strafbarkeit ist jedoch dann nicht gegeben, wenn der Beschuldigte auf Wunsch jederzeit den Haftraum verlassen darf und die Maßnahme nur eine sehr kurze Zeit andauerte. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs hervor. Lesen Sie mehr
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Die Fundstelle NJW 2019, 789 wird teils auch als „NJW 19, 789“, „NJW 2019, S. 789“ oder „NJW 19, S. 789“ zitiert.