Hier beginnen die Informationen zu dieser Fundstelle:
Fundstelle: NStZ-RR 2017, 390
Zeitschrift: NStZ-Rechtsprechungsreport (NStZ-RR),
Jahrgang: 2017, Seite: 390
Folgende Entscheidung erbingt den Nachweis für die Fundstelle
NStZ-RR 2017, 390:
Oberlandesgericht Hamm, Beschluss vom10.10.2017
- 4 RBs 326/17 -
Blasenschwäche schützt bei Geschwindigkeitsüberschreitung im Regelfall nicht vor Fahrverbot
Wer infolge einer schwachen Blase plötzlich starken Harndrang verspürt und deswegen die zulässige Höchstgeschwindigkeit so überschreitet, dass nach der Bußgeldkatalogverordnung (BKatV) ein Regelfahrverbot zu verhängen ist, ist regelmäßig auch mit dem Fahrverbot zu belegen. Ob die durch eine Blasenschwäche hervorgerufene Situation ausnahmsweise ein Absehen vom Fahrverbot rechtfertigt, hat der Bußgeldrichter im Einzelfall festzustellen. Auf diese Rechtslage hat das Oberlandesgericht Hamm hingewiesen. Lesen Sie mehr
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Die Fundstelle NStZ-RR 2017, 390 wird teils auch als „NStZ-RR 17, 390“, „NStZ-RR 2017, S. 390“ oder „NStZ-RR 17, S. 390“ zitiert.