Hier beginnen die Informationen zu dieser Fundstelle:
Fundstelle: NZV 2016, 90
Neue Zeitschrift für Verkehrsrecht (NZV),
Jahrgang: 2016, Seite: 90
Folgende Entscheidung erbingt den Nachweis für die Fundstelle
NZV 2016, 90:
Landgericht Aschaffenburg, Urteil vom27.02.2015
- 32 O 216/14 -
Arglistiges Verschweigen beim Gebrauchtwagenkauf: Vorhandensein einer Marderabwehranlage spricht nicht für Vorliegen eines Marderschadens
Ein Gebrauchtwagenhändler ist ohne konkreten Anlass nicht verpflichtet, einen Gebrauchtwagen auf das Vorhandensein von Marderschäden hin zu überprüfen. Eine installierte Marderabwehranlage spricht nicht für das Vorhandensein von Marderschäden. Ist ein Marderschaden ordnungsgemäß repariert worden, so besteht auch keine Aufklärungspflicht für den Gebrauchtwagenhändler. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Aschaffenburg hervor. Lesen Sie mehr
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Die Fundstelle NZV 2016, 90 wird teils auch als „NZV 16, 90“, „NZV 2016, S. 90“ oder „NZV 16, S. 90“ zitiert.