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Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 19.04.2004
- 1 U 235/03 -
Keine Haftung für Verbindungen zu 0190-Rufnummern bei vorhandener Sperrvorrichtung
Ein Anschlussinhaber, dessen Telefon mit einer Sperrvorrichtung gegen 0190- Rufnummern ausgestattet ist, haftet grundsätzlich nicht für Verbindungen zu 0190- Rufnummern, die Dritte unter Überwindung der Sperrvorrichtung von seinem Anschluss aus hergestellt haben.
Mit dieser Begründung hat der 1. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main eine Klage abgewiesen, mit der ein Anschlussinhaber für Verbindungen zu 0190- Rufnummern auf Zahlung von 5.025,87 Euro in Anspruch genommen worden war. Der Beklagte hatte seine Telefonanlage mit einer Sperre für 0190-Verbindungen ausstatten und diese fortlaufend überprüfen lassen. Die Sperre war von einem Dritten aber offenbar unbemerkt manipuliert worden.
Zwar haftet ein Anschlussinhaber nach § 16 Abs. 3 Satz 3 der Telekommunikations- Kundenschutzverordnung (TKV) auch für Verbindungen, die aufgrund unbefugter Nutzung seines Anschlusses durch Dritte entstanden sind. Ausgenommen sind jedoch solche Nutzungen, die der Anschlussinhaber nicht zu vertreten hat. Sind die Verbindungen in der vom Kunden beherrschbaren Sphäre hergestellt worden, so muss er beweisen, dass er die unbefugte Benutzung nicht zu vertreten hat.
Diese Voraussetzungen lagen nach Auffassung des 1. Zivilsenats auch in dem entschiedenen Fall vor, weil der Anschlussinhaber die Sperre regelmäßig überprüfen ließ und bislang kein Anlass zu weitergehenden Schutzvorkehrungen bestanden hatte.
Die Entscheidung dürfte insbesondere für größere Geschäftsbetriebe von Bedeutung sein, weil der Senat ausdrücklich auch die Haftung des Anschlussinhabers für den Fall ausschließt, dass die Manipulation der Sperranlage durch einen Mitarbeiter erfolgt. Das Risiko eines solchen Missbrauchs trage nach § 16 Abs. 3 TKV das Telefonunternehmen, wenn Verbindungen in der vom Kunden beherrschbaren Sphäre ohne dessen Verschulden zustande gekommen sind.
Die Revision wurde nicht zugelassen.
Auszug aus dem Gesetzestext:
§ 16 Abs. 3 TKV
Dem Anbieter obliegt der Nachweis, die Leistung bis zu der Schnittstelle, an der der allgemeine Netzzugang dem Kunden bereitgestellt wird, technisch einwandfrei erbracht und richtig berechnet zu haben. Ergibt die technische Prüfung Mängel, die die beanstandete Entgeltermittlung beeinflusst haben könnten, wird widerleglich vermutet, dass die Verbindungsentgelte des Anbieters unrichtig ermittelt sind. Ist der Nachweis erbracht, dass der Netzzugang in vom Kunden nicht zu vertretendem Umfang genutzt wurde, oder rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass die Höhe der Verbindungsentgelte auf Manipulationen Dritter an öffentlichen Telekommunikationsnetzen zurückzuführen ist, ist der Anbieter nicht berechtigt, die betreffenden Verbindungsentgelte vom Kunden zu fordern.
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Quelle: Pressemitteilung des OLG Frankfurt am Main vom 23.04.2004
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Dokument-Nr. 1519
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