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Oberlandesgericht Frankfurt am Main Beschluss06.06.2023

Pflicht zur Prüfung der Urheber­rechtslage durch Existenzgründer vor Auftrags­er­teilungUnzulässigkeit der kommerziellen Verwertung fremder Bilder aus dem Internet gehört zum Allgemeinwissen

Die Unzulässigkeit der kommerziellen Verwertung fremder Bilder aus dem Internet gehört zum Allgemeinwissen. Existenzgründer müssen daher die Urheber­rechtslage vor einer Auftrags­er­teilung selber prüfen. Dies hat das Oberlan­des­gericht Frankfurt a.M. entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Eine Rechts­an­walts­fach­an­ge­stellte beabsichtigte sich eine berufliche Existenz mit dem Vertrieb von großen mit Bildern einer südkoreanischen Boyband bedruckten Kissenbezügen aufzubauen. Sie beauftragte in diesem Zusammenhang Anfang des Jahres 2022 ein Unternehmen, welches auf das Bedrucken von Textilien spezialisiert war, und leistete eine Anzahlung in Höhe von über 8.000 €. Da die Bilder aus dem Internet herun­ter­la­geladen waren, verwies das Unternehmen auf die Klärung der Urheber­rechtslage. Die Rechts­an­walts­fach­an­ge­stellte warf dem Unternehmen nun vor, sie früher auf die Urheber­rechts­pro­blematik habe hinweisen müssen. Sie kündigte den Vertrag und klagte schließlich auf Rückzahlung der Anzahlung. In diesem Zusammenhang beantragte sie Prozess­kos­tenhilfe.

Landgericht wies Prozess­kos­ten­hil­feantrag zurück

Das Landgericht Limburg wies den Antrag auf Prozess­kos­tenhilfe wegen mangelnder Erfolgsaussicht der Klage zurück. Dagegen richtete sich die sofortige Beschwerde der Klägerin.

Oberlan­des­gericht bejaht Anspruch auf Prozess­kos­tenhilfe

Das Oberlan­des­gericht bejahte einen Anspruch auf Prozess­kos­tenhilfe, da sich ein Rückzah­lungs­an­spruchsich möglicherweise aus § 684 Satz 2 BGB ergeben könne.

Keine Aufklä­rungs­pflicht des Druckun­ter­nehmens

Das Oberlan­des­gericht Frankfurt a.M. führte aber zudem aus, dass das Druckun­ter­nehmen keine Aufklä­rungs­pflicht bezüglich der Urheber­rechtslage der Bilder getroffen habe. Der Umstand, dass man nicht einfach ohne jede Rücksicht auf fremde Urheberrechte Bilder aus dem Internet herunterladen und dann selbst kommerziell verwerten darf, gehöre zum Allgemeinwissen nicht nur von rechtskundigen Personen, sondern auch der breiten Bevölkerung.

Quelle: Oberlandesgericht Frankfurt a.M., ra-online (vt/rb)

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