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Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 13.07.2022
- 7 U 88/21 -
Kein Unfallversicherungsschutz für psychische Folgen eines Unfalls unabhängig von ihrer medizinischen Nachvollziehbarkeit
Psychische Unfallfolge nicht von Unfallversicherung gedeckt
Nach den Allgemeinen Bedingungen der Unfallversicherung (AUB 2008) sind krankhafte Störungen in Folge psychischer Reaktionen vom Versicherungsschutz ausgenommen, auch wenn sie durch den Unfall verursacht wurden. Für diesen Leistungsausschluss ist es unerheblich, ob sich die psychischen Reaktionen als medizinisch nicht nachvollziehbare Fehlverarbeitung darstellen, hat das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) nun entschieden und Ansprüche wegen einer posttraumatischen Belastungsstörung nach einer Armverletzung zurückgewiesen.
Der Kläger ist bei der Beklagten mit einer Invaliditätsgrundsumme von 25.000,00 € unfallversichert. Einbezogen wurden die AUB 2008. Vom Versicherungsschutz ausgenommen sind „krankhafte Störungen in Folge psychischer Reaktionen, auch wenn diese durch den Unfall verursacht wurden“. Der Kläger macht gegenüber der Beklagten Leistungen wegen unfallbedingter
Unfall selbst führte nicht unmittelbar zu einer Veränderung der Hirnstruktur
Das Landgericht hatte die Beklagte wegen festgestellter Dauerfolgen am Arm zur Zahlung von 12.500,00 € verurteilt und Ansprüche wegen krankhafter Veränderungen der Psyche zurückgewiesen. Die hiergegen gerichtete Berufung hatte auch vor dem OLG keinen Erfolg. Dem Kläger stünde wegen des vereinbarten Leistungsausschlusses für psychische Reaktionen keine weitere Invaliditätsleistung zu. Auch nach den Behauptungen des Klägers habe nicht der Anstoß an den Heizkörper selbst oder die daraus resultierende Entzündungsreaktion unmittelbar zu einer Veränderung der Hirnstruktur geführt. Er berufe sich vielmehr selbst auf eine posttraumatische Belastungsstörung als Folge der Funktionseinschränkungen am Ar.
Auch Störung des Körpers von rein psychisch-reaktiver Natur vom Ausschlusstatbestand erfasst
Ob diese psychische Reaktion auf das körperliche Geschehen nachvollziehbar sei, könne offenbleiben. Der Ausschlusstatbestand erfasse nicht nur „Fehlverarbeitungen“. Es bestehe vielmehr schon dann kein Versicherungsschutz, wenn die Störung des Körpers „rein psychisch-reaktiver Natur ist“, wie hier. Der Ausschluss knüpfe an objektiv fassbare Vorgänge an. Es sei mit dem Wortlaut der
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 16.09.2022
Quelle: Oberlandesgericht Frankfurt am Main, ra-online (pm/ab)
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Dokument-Nr. 32173
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