wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollst�ndig mit dem Standard HTML 5 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben 'verschluckt' hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen


kostenlose-Urteile.de
Samstag, 23. November 2024

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Bitte geben Sie Ihren Suchbegriff für die Urteilssuche ein:
unsere Urteilssuche



Logo des Deutschen Anwaltsregister (DAWR)

BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungsstern0/0/5(0)
Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Oberlandesgericht Köln, Urteil vom 25.11.2004
14 U 15/04 -

Umtauschfrist für ungültige Briefmarken nach der Euro-Umstellung war angemessen

Das OLG Köln hat entschieden: Die von der Deutschen Post AG bis zum 30.06.2003 eingeräumte Frist zum Umtausch ungültiger Pfennig-Briefmarken in solche mit Euro-/Cent-Angabe ist wirksam.

Der Kläger, ein Briefmarkenhändler, verlangt von der beklagten Deutschen Post AG Zug- um-Zug gegen Einlieferung von Pfennig-Briefmarken im Nennwert von 95.000,00 DM die Herausgabe von Cent-Briefmarken im Gesamtwert von 48.572,73 Euro. Ende August 2003 reichte er bei der Beklagten von ihm selbst kurz zuvor weit unter Nominalwert erworbene Pfennig-Briefmarken, die durch das Bundesministerium für Finanzen mit Wirkung ab dem 01.07.2002 für ungültig erklärt worden waren, zum Umtausch gegen solche mit Euro-/Cent-Angabe ein. Die Beklagte weigerte sich unter Hinweis darauf, dass die von ihr eingeräumte und veröffentlichte Frist zum Umtausch ungültig gewordener Pfennig-Briefmarken mit dem 30.06.2003 abgelaufen sei. Bis zum 15.07.2003 bei ihr eingegangene Alt-Marken hatte sie noch umgetauscht, so auch vom Kläger Anfang Juli 2003 vorgelegte andere Pfennig-Marken. Das LG Bonn (Urteil vom 08.06.2004 - 10 O 93/03) hat der Klage stattgegeben, das OLG Köln hat sie nunmehr auf die Berufung der Beklagten abgewiesen:

Da Briefmarken rechtlich nicht als Zahlungsmittel einzuordnen seien, scheide bereits deshalb ein Vergleich mit dem auch heute noch möglichen Umtausch von DM-Banknoten und -Münzen in Euro-Zahlungsmittel aus. Mangels gesetzlicher Regelungen für einen Rückerstattungs- oder Umtauschanspruch komme ein Umtausch ungültiger Briefmarken nur im Wege sog. ergänzender Vertragsauslegung in Betracht. Wäre bei der Ausgabe von Briefmarken bedacht worden, dass diese später einmal ungültig werden könnten, wäre von vornherein ein Umtausch in neue gültige Marken vereinbart worden. Die Befristung der Umtauschmöglichkeit auf ein Jahr bis zum 30.06.2003 sei auch nicht unangemessen kurz. Bei der insoweit erforderlichen Interessenabwägung sei die fehlende Fälschungssicherheit der bis zum 30.06.2002 gültig gewesenen Briefmarken zu berücksichtigen. Da 1.600 verschiedene Pfennig-Marken im Umlauf gewesen seien, habe ein beachtliches Interesse der Beklagten bestanden, sowohl das Missbrauchsrisiko als auch den mit dem Umtausch verbundenen Verwaltungsaufwand zeitlich einzugrenzen. Für Postkunden habe dagegen keine Veranlassung bestanden, einen größeren Briefmarkenvorrat anzulegen. Auf einen Umtausch nach Fristablauf habe der Kläger nicht vertrauen dürfen. Wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache ist die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen worden.

Nachtrag vom 13.10.2005:

siehe nachfolgend BGH, Urteil v. 11.10.2005: Umtauschfrist für Pfennig- und DM-Briefmarken wirksam

Werbung

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin
Quelle: Pressemitteilung des OLG Köln vom 25.11.2004

Aktuelle Urteile aus dem Sonstiges Recht
Urteile zu den Schlagwörtern: Briefmarken | Umtauschfrist

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Dokument-Nr.: 341 Dokument-Nr. 341

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/Urteil341

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Schicken Sie uns Ihr Urteil!Ihre Kanzlei hat interessante, wichtige oder kuriose Fälle vor Gericht verhandelt?
Senden Sie uns diese Entscheidungen doch einfach für kostenlose-urteile.de zu. Unsere Redaktion schaut gern, ob sich das Urteil für eine Veröffentlichung eignet.
BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertung: keine Bitte bewerten Sie diesen Artikel.0/0/5/0

Kommentare (0)

 
 

Werbung

Drucken
 
Sie brauchen Hilfe vom Profi?


Wenn Sie einen Anwalt suchen, kann Ihnen unser Partnerportal, das Deutsche Anwaltsregister, sicher helfen:
einen Anwalt über das Deutsche Anwaltsregister suchenSie suchen einen Anwalt?
Das Deutsche Anwaltsregister hilft ...

kostenlose-urteile.de - kostenlos Urteile recherchieren, ohne Abo - kostenlos Urteile lesen, ohne Zeitbeschränkung

einige wichtige Links:Startseite | Datenschutzerklärung | Impressum | Kontakt | über uns

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH