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Oberlandesgericht Köln, Beschluss vom 25.05.2000
- 2 W 76/00 -
Restschuldbefreiung nur bei eigenem Insolvenzantrag des Verbrauchers
Der Antrag eines Verbrauchers auf Restschuldbefreiung ist nur dann zulässig, wenn der überschuldete Verbraucher für sich zuvor selbst einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt hat. Der Insolvenzantrag eines Gläubigers genügt nicht. Diese bisher umstrittene Frage hat das Oberlandesgericht Köln nunmehr erstmals obergerichtlich durch unanfechtbaren Beschluss vom 25.05.2000 rechtskräftig entschieden.
Nach der am 01.01.1999 in Kraft getretenen Insolvenzordnung kann man im Falle der Überschuldung ein Verbraucherinsolvenzverfahren zum Zwecke der Restschuldbefreiung betreiben, um nicht "lebenslänglich" an oftmals nicht mehr zu tilgenden Schulden gefesselt zu bleiben. Neben dem überschuldeten Verbraucher selbst können auch dessen Gläubiger einen Insolvenzantrag stellen. Nach dem jetzigen Beschluss berechtigt ein solcher Gläubigerantrag aber den Schuldner nicht, die Restschuldbefreiung zu beantragen und dann nach Ablauf der 7-jährigen Wohlverhaltensphase in den Genuss der Befreiung von den dann noch vorhandenen Schulden zu kommen. Begründet wird dies im Wesentlichen damit, dass anderenfalls die besonderen Verfahrensvorschriften der Verbraucherinsolvenz umgangen würden.
Voraussetzung für ein solches Verbraucherinsolvenzverfahren ist nämlich das Scheitern eines gesetzlich vorgeschriebenen außergerichtlichen Einigungsversuchs bei einer Schuldnerberatungsstelle und sodann vor dem eigentlichen Insolvenzverfahren nochmals ein besonderes gerichtliches Schuldenbereinigungsverfahren. Nur nach Scheitern dieser besonderen Einigungsversuche mit allen Gläubigern ist der Weg in das Insolvenzverfahren eröffnet und ggf. eine Restschuldbefreiung möglich. Diese beiden Verfahrensabschnitte, die ein Insolvenzverfahren überflüssig machen sollen, würden aber übergangen, könnte schon auf den bloßen Insolvenzantrag eines Gläubigers hin die spätere Restschuldbefreiung beantragt werden.
Für überschuldete Verbraucher bedeutet die Entscheidung keinen Nachteil, da sie bei jedem Insolvenzantrag eines Gläubigers vom Gericht aufgefordert werden, selbst für sich ebenfalls einen Insolvenzantrag zu stellen, um die besonderen Verfahrensvoraussetzungen des Verbraucherinsolvenzverfahrens herbeizuführen. Ein solcher eigener Antrag ist nach dem nunmehrigen Beschluss für eine späteren Restschuldbefreiung zwingend notwendig.
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Quelle: Pressemitteilung des OLG Köln vom 16.06.2000
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Dokument-Nr. 1741
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