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Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 09.01.2025
- 15 A 205/24 -
Streit zwischen Bezirksvertretung und Rat der Stadt um Zuständigkeit für Namensgebung eines Platzes
Offenbachplatz oder Dirk-Bach-Platz - Bezirksvertretung Köln-Innenstadt ist für die Namensgebung zuständig
Die Bezirksvertretung Köln-Innenstadt ist zuständig für die Benennung des bisher namenlosen Platzes zwischen dem Schauspielhaus Köln und dem Kleinen Haus, der inoffiziell als „kleiner Offenbachplatz“ bezeichnet wurde. Das hat das Oberverwaltungsgericht NRW entschieden und damit ein Urteil des Verwaltungsgerichts Köln bestätigt.
Seit 2022 beabsichtigt die klagende Bezirksvertretung Köln-Innenstadt, den „kleinen Offenbachplatz“ als „Dirk-Bach-Platz“ zu benennen. Der Rat der Stadt
OVG-Richter: Prinzipielle Allzuständigkeit der Bezirksvertretung in bezirklichen Angelegenheiten
Das Oberverwaltungsgericht hat den Antrag des beklagten Rates auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil abgelehnt. Zur Begründung seiner Entscheidung hat der 15. Senat im Wesentlichen ausgeführt: Das Verwaltungsgericht hat die Zuständigkeit der Bezirksvertretung für die Benennung des Platzes zu Recht festgestellt. Den maßgeblichen Vorschriften der Gemeindeordnung
Der Beschluss ist unanfechtbar. Das Urteil des Verwaltungsgerichts
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 09.01.2025
Quelle: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, ra-online (pm/pt)
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Dokument-Nr. 34691
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