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Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 08.07.2016
- 3 A 964/15 -
Kontaktdermatitis gegen Tonerstaub ist kein Dienstunfall
Für Anerkennung eines Dienstunfalls muss dienstliche Tätigkeit hohe Wahrscheinlichkeit konkreter Erkrankung beinhalten
Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen hat entschieden, dass eine Kontaktdermatitis gegen Tonerstaub nicht als Dienstunfall anerkannt werden kann.
Der Kläger des zugrunde liegenden Verfahrens, ein Finanzbeamter aus Lüdinghausen, war zunächst Sachbearbeiter, anschließend Sachgebietsleiter in verschiedenen Finanzämtern des Landes Nordrhein-Westfalen. Er machte geltend, durch Tonerstaub aus Laserdruckern an einer Kontaktdermatitis erkrankt zu sein. Der Tonerstaub befinde sich sowohl in der Raumluft der Finanzämter als auch auf den dort zu bearbeitenden Schriftstücken. Die Oberfinanzdirektion lehnte eine Anerkennung der Erkrankung als
OVG verneint Anerkennung eines Dienstunfalls
Die dagegen gerichtete Klage hatte beim Verwaltungsgericht Münster keinen Erfolg. Den Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung lehnte das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen ab. Zur Begründung führte das Gericht im Wesentlichen aus, dass nicht nur eine Gefahr der Erkrankung erforderlich sei, sondern dass der
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 12.07.2016
Quelle: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen/ra-online
- Verwaltungsgericht Münster, Urteil
[Aktenzeichen: 4 K 3510/13]
- Beamter hat keinen Anspruch auf Anerkennung einer Hautkrebserkrankung als Berufskrankheit
(Verwaltungsgericht Koblenz, Urteil vom 28.11.2014
[Aktenzeichen: 5 K 437/14.KO]) - VG Neustadt: Kein Anscheinsbeweis für Zeckenbiss während Dienstzeit
(Verwaltungsgericht Neustadt, Urteil vom 19.07.2010
[Aktenzeichen: 6 K 542/10.NW])
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Dokument-Nr. 22889
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