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Oberverwaltungsgericht des Saarlandes, Beschluss vom 17.08.2022
- 2 B 104/22 -
Inanspruchnahme des Verkäufers von Wohneigentum als Zustandsstörer bei noch nicht erfolgter Eigentumsübertragung auf Erwerber
Behebung brandschutzrechtlicher Mängel steht nicht zur Disposition der Wohnungseigentümergemeinschaft
Der Verkäufer von Wohneigentum kann als Zustandsstörer in Anspruch genommen werden, wenn die Übertragung des Eigentums auf den Erwerber noch nicht erfolgt ist. Die Behebung brandschutzrechtlicher Mängel steht nicht zur Disposition der Wohnungseigentümergemeinschaft. Dies hat das Oberverwaltungsgericht des Saarlandes entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Eine Wohnungseigentumsanlage im Saarland genügte nicht brandschutzrechtlichen Anforderungen. Gegen sämtliche Wohnungseigentümer erging daher im Januar 2020 eine bauaufsichtliche Anordnung zur Behebung der brandschutzrechtlichen Mängel. Einer der Wohnungseigentümer sah sich dafür aber nicht verantwortlich. Er verwies darauf, dass er seine Wohneinheiten im September 2019 an einen neuen Erwerber verkauft hatte. Zwar war dieser noch nicht Eigentümer. Dies sollte erst nach Zahlung der letzten Rate geschehen. Er habe aber seine Stimmenanteile auf den neuen Erwerber übertragen, so dass er keinen Einfluss mehr auf die Beschlussfassung der Gemeinschaft habe. Der Wohnungseigentümer beantragte daher Eilrechtsschutz. Das Verwaltungsgericht des Saarlandes wies den Antrag zurück. Dagegen richtete sich die Beschwerde des Wohnungseigentümers.
Inanspruchnahme als Zustandsstörer
Das Oberverwaltungsgericht des Saarlandes bestätigte die Entscheidung des Verwaltungsgerichts. Der Wohnungseigentümer könne als
Möglichkeit der Einflussnahme auf WEG für Rechtmäßigkeit der Anordnung unerheblich
Nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts sei es unerheblich, dass der Wohnungseigentümer seine Stimmenanteile an den Erwerber übertragen habe. Denn für die Rechtmäßigkeit der Anordnung komme es nicht auf die Möglichkeit der Einflussnahme auf die Wohnungseigentümergemeinschaft an. Bei der geforderten brandschutzrechtlichen Ertüchtigung handle es sich nicht um eine Maßnahme, deren Vornahme zur Disposition der Wohnungseigentümergemeinschaft stehe, sondern um eine behördliche Anordnung im Rahmen der Gefahrenabwehr. Diese können notfalls im Wege der Verwaltungsvollstreckung auch ohne entsprechende Beschlusslage durchgesetzt werden. Die Gemeinschaft könne sich seiner Verpflichtung nicht durch eine ablehnende Beschlussfassung entziehen.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 30.09.2022
Quelle: Oberverwaltungsgericht des Saarlandes, ra-online (vt/rb)
- Verwaltungsgericht des Saarlandes, Beschluss vom 09.05.2022
[Aktenzeichen: 5 L 6/22]
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Dokument-Nr. 32220
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