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Samstag, 23. November 2024

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Hier beginnen die Informationen zu dieser Fundstelle:

Fundstelle: RdW 2013, 342

Zeitschrift: Österreichisches Recht der Wirtschaft (RdW),
Jahrgang: 2013, Seite: 342

Folgende Entscheidung erbingt den Nachweis für die Fundstelle
RdW 2013, 342:

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom11.12.2012
- 9 AZR 227/11 -

Arbeitnehmer hat keinen Anspruch auf Dank und gute Wünsche im Arbeitszeugnis

Der Arbeitgeber ist gesetzlich nicht verpflichtet, das Arbeitszeugnis mit Formulierungen abzuschließen, in denen er dem Arbeitnehmer für die geleisteten Dienste dankt, dessen Ausscheiden bedauert oder ihm für die Zukunft alles Gute wünscht. Das einfache Zeugnis muss nach § 109 Abs. 1 Satz 2 GewO mindestens Angaben zu Art und Dauer der Tätigkeit enthalten. Der Arbeitnehmer kann gemäß § 109 Abs. 1 Satz 3 GewO verlangen, dass sich die Angaben darüber hinaus auf Leistung und Verhalten im Arbeitsverhältnis (qualifiziertes Zeugnis) erstrecken. Aussagen über persönliche Empfindungen des Arbeitgebers gehören damit nicht zum notwendigen Zeugnisinhalt. Ist der Arbeitnehmer mit einer vom Arbeitgeber in das Zeugnis aufgenommenen Schlussformel nicht einverstanden, kann er nur die Erteilung eines Zeugnisses ohne diese Formulierung verlangen. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundes­arbeits­gerichts hervor. Lesen Sie mehr

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Die Fundstelle RdW 2013, 342 wird teils auch als „RdW 13, 342“, „RdW 2013, S. 342“ oder „RdW 13, S. 342“ zitiert.



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