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Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 28.10.2010
BVerwG 2 C 10.09 und BVerwG 2 C 21.09 -

Beamte in eingetragener Lebens­partnerschaft haben Anspruch auf den so genannten Ehegatten­zuschlag

Diskriminierung liegt vor, wenn Personen oder Gruppen in vergleichbarer Lage unterschiedlich behandelt werden

Beamtinnen und Beamte, die in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft leben, haben seit Juli 2009 Anspruch auf Zahlung des Familienzuschlags der Stufe 1 - den so genannten Ehegattenzuschlag. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden

Die Kläger, ein Beamter des Landes Schleswig-Holstein und ein Bundesbeamter, hatten geltend gemacht, ihnen stehe dieser Zuschlag seit dem 2. Dezember 2003 zu. Das Bundesverwaltungsgericht hat die geltend gemachten Ansprüche für die Zeit seit Juli 2009 für gegeben erachtet und die Entscheidung der Vorinstanzen abgeändert, soweit sie dem entgegenstehen.

Familienzuschlag nach Bundesbesoldungsgesetz nur für Eheleute

Nach dem Wortlaut des § 40 Abs. 1 Nr. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes wird der Familienzuschlag der Stufe 1 nur Eheleuten gewährt. Zeitlich nach dem Inkrafttreten dieser Vorschrift hat der Gesetzgeber im Jahre 2001 den Familienstand der gleichgeschlechtlichen Lebenspartnerschaft geschaffen und später fortentwickelt. Zudem müssen Behörden und Gerichte in Deutschland seit dem 2. Dezember 2003 die Richtlinie 2000/78/EG zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf hinsichtlich der hier maßgeblichen Vorschrift ungeachtet dessen unmittelbar anwenden, ob der deutsche Gesetzgeber die Richtlinie vollständig umgesetzt hat. Diese Richtlinie untersagt in ihrem Anwendungsbereich jede unmittelbare Diskriminierung u.a. wegen der sexuellen Ausrichtung einer Person. Am 7. Juli 2009 schließlich hat das Bundesverfassungsgericht zur eingetragenen Lebenspartnerschaft entschieden, dass der bloße Verweis auf das Schutzgebot der Ehe (Art. 6 Abs. 1 GG) die Privilegierung der Ehe nicht rechtfertigt, wenn dies mit einer Benachteiligung der Lebenspartnerschaft einhergeht.

Ehe und Lebenspartnerschaft vergleichbar anzusehen

Nach Unionsrecht liegt eine unzulässige unmittelbare Diskriminierung vor, wenn die Personen oder Gruppen im Hinblick auf die in Rede stehende Norm in vergleichbarer Lage sind und dennoch unterschiedlich behandelt werden. Ob dies der Fall ist, haben nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs die Gerichte der Mitgliedstaaten zu entscheiden. Nach deutschem Recht bestand die Vergleichbarkeit von Ehe und eingetragener Lebenspartnerschaft im Hinblick auf den Familienzuschlag der Stufe 1 nicht, solange der Gesetzgeber befugt war, diesen Zuschlag auch im Blick darauf zu gewähren, dass Eheleute in ihrer Erwerbsbiografie typischerweise Nachteile erleiden, wenn in der Ehe Kinder vorhanden sind. Art. 6 Abs. 1 GG erlaubte eine derartige Differenzierung im Sinne des Gleichheitssatzes jedoch nur bis zum Juni 2009. Seit Juli 2009 steht auf Grund der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts fest, dass Ehe und Lebenspartnerschaft im Hinblick auf den Familienzuschlag der Stufe 1 als vergleichbar anzusehen sind. Seitdem gebietet Europäisches Gemeinschaftsrecht, den Anspruch auch Beamten in einer Lebenspartnerschaft zu gewähren.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 29.10.2010
Quelle: Bundesverwaltungsgericht/ra-online

Vorinstanz zu BVerwG 2 C 10.09:
  • Oberverwaltungsgericht Schleswig-Holstein, Urteil vom 22.07.2008
    [Aktenzeichen: 3 LB 13/06]
  • Verwaltungsgericht Schleswig, Urteil vom 27.08.2004
    [Aktenzeichen: 11 A 103/04]
Vorinstanz zu BVerwG 2 C 21.09:
  • Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Beschluss vom 10.09.2005
    [Aktenzeichen: 4 S 1533/05]
  • Verwaltungsgericht Freiburg, Urteil vom 16.06.2005
    [Aktenzeichen: 3 K 2512/04]

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