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Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 16.09.2005
3 A 10815/05.OVG -

OVG entfernt Polizeibeamten aus dem Dienst

Ein Polizeibeamter, der trotz amtsärztlich festgestellter Innendienstfähigkeit annähernd ein Jahr nicht zum Dienst erschienen ist, gleichzeitig aber wiederholt private Arbeitsleistungen ausgeübt und darüber hinaus einer dienstlichen Anordnung, sich in stationäre Beobachtung zu begeben, nicht Folge geleistet hat, ist aus dem Dienst zu entfernen.

Der 1955 geborene Beamte erlitt Anfang September 1995 bei der Festnahme einer tatverdächtigen Person einen Dienstunfall, bei dem er sich eine etwa 10 cm lange Schnittwunde am rechten Unterarm zuzog. Seitdem hat er von wenigen kurzzeitigen Unterbrechungen abgesehen keinen Dienst mehr verrichtet. Nach einem gescheiterten Ar­beitsversuch Anfang Mai 1998 ordnete der Dienstherr bei jeder neuen Krankmeldung des Beamten eine amtsärztliche Untersuchung an. Der Amtsarzt kam Mitte August 1998 zu dem Ergebnis, dass der Beamte ab Anfang September 1998 unter Berücksichtigung einer eingeschränkten Belastbarkeit des rechten Armes gesundheitlich zumindest wieder fähig war, Bürodienst zu verrichten.

Zwei Arbeitsversuche scheiterten jedoch nach kurzer Zeit. Seit dem 3. November 1998 ist der Beamte bis zur Einleitung des Disziplinarverfahrens Ende August 1999 ohne Unterbrechung dem Dienst ferngeblieben. Während dieser Zeit sortierte er an mehreren Samstagvormittagen des Jahres 1998 bei einer Firma Anglermaterial von insgesamt etwa dem Volumen eines 7,5 t schweren Last­kraftwagens und half bei dessen Verkauf. Ferner wurde er im August 1999 von einer Polizeistreife auf einer Baustelle beobachtet wie er einen kleinen Bagger bediente. Bei der daraufhin durchgeführten Untersuchung stellte der Amtsarzt vor allem im Bereich der rechten Hand deutliche Anzeichen dafür fest, dass der Beamte in den Sommermonaten über einen längeren Zeitraum mit den Händen mittelschwer bis schwer körperlich gearbeitet hat. Einer bereits im Februar 1999 ausgesprochenen dienstlichen Weisung, sich zwecks Ermittlung der Ursachen der anhaltend geschilderten Armbeschwerden zur stationären Beobachtung in eine psychosomatische Fachklinik zu begeben, kam der Beamte nicht nach. Der Disziplinarklage, mit der das Land Rheinland-Pfalz die Entfernung des Beamten aus dem Dienst erstrebt, gab schon das Verwaltungsgericht Trier statt. Das Oberverwaltungsgericht in Koblenz entschied jetzt ebenso.

Der Beamte habe durch sein Verhalten das Ansehen der Polizei massiv geschädigt und sich für den öffentlichen Dienst als untragbar erwiesen, so die Richter. Er sei aufgrund der amtsärztlichen Feststellung, der ein höherer Beweiswert als den widersprechenden privatärztlichen Bescheinigungen zukomme, verpflichtet gewesen, seinen Dienst unverzüglich anzutreten. Für ihn sei seit dem gescheiterten Arbeitsversuch im Mai 1998 ohne Zweifel erkennbar gewesen, dass eine formale Krankschreibung durch die ihn behandelnden Privatärzte zukünftig nicht mehr als ausreichende Entschuldigung akzeptiert werde. Das Gebot, überhaupt zum Dienst zu erscheinen, sei Grundpflicht eines jeden Beamten. Wer dieser Verpflichtung ohne triftigen Grund über einen Zeitraum von annähernd einem Jahr schuldhaft nicht nachkomme, offenbare ein so hohes Maß an Pflichtvergessenheit, dass dies für sich genommen bereits die Verhängung der schärfsten Disziplinarmaßnahme rechtfertige. Hinzu komme, dass der Beamte Arbeiten ausgeübt habe, die mit den von ihm geschilderten Beschwerden nicht in Einklang zu bringen seien. Außerdem habe er ohne Grund, nachdem er fast 3 1/2 Jahre krankheitsbedingt vom Dienst ferngeblieben gewesen sei, eine berechtigte und zumutbare stationäre Beobachtung zur Klärung seines Gesundheitszustandes verweigert.

Dies alles zeige, dass der Beamte seine persönlichen Interessen denen des Dienstherrn bedenkenlos vorziehe und keine Rücksicht auf Berufskollegen nehme, denen er über Jahre die Miterledigung der an sich ihm obliegenden Arbeit zugemutet habe.

Die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts ist rechtskräftig.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 20.10.2005
Quelle: Pressemitteilung Nr. 51/2005 des OVG Rheinland-Pfalz v. 10.10.2005

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