wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollst�ndig mit dem Standard HTML 5 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben 'verschluckt' hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen


kostenlose-Urteile.de
Samstag, 23. November 2024

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Bitte geben Sie Ihren Suchbegriff für die Urteilssuche ein:
unsere Urteilssuche



Logo des Deutschen Anwaltsregister (DAWR)

BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungsstern0/0/5(0)
Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Oberlandesgericht Oldenburg, Urteil vom 28.11.2002
1 U 107/02 -

OLG Oldenburg: Unbefristeter 20 prozentiger Rabatt auf gesamtes Warensortiment ist statthaft

Werbung mit 20 prozentigem Rabatt erweckt beim Publikum nicht den Eindruck eines Sonderveranstaltung

Ein Händler darf mit einem unbefristeten 20 prozentigen Rabatt auf sein gesamtes Warensortiment werben, ohne damit gegen das Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb (UWG) zu verstoßen. Dies hat das Oberlandesgericht Oldenburg entschieden.

Im zugrunde liegenden Fall hatte eine Kette von Sonderpostenmärkten aus Anlass der Eröffnung ihrer 160. Filiale u.a. mit dem Slogan geworben " - 20 %!!! auf alle Waren!!!; Barzahlungsrabatt". Dagegen wandte sich ein in Osnabrück ansässiger Wettbewerbsverein und machte unter anderem geltend, es handele sich bei der Aktion um eine verbotene Sonderveranstaltungen im Sinne des Wettbewerbsrechts (§ 7 UWG).

Verbotene Sonderveranstaltung – LG untersagt Werbung

Das Landgericht Osnabrück folgte dieser Argumentation und untersagte die Werbung per einstweiliger Verfügung. Zwar sei das Rabattgesetz inzwischen aufgehoben. Ein Händler dürfe aber nicht sein gesamtes Sortiment in "Bausch und Bogen" mit einem Rabatt versehen. In einem solchen Fall handele es sich um eine verbotene Sonderveranstaltung.

Händler hat nach Wegfall des Rabattgesetzes freie Gestaltungsmöglichkeit ausgenutzt

Dieser Argumentation ist das Oberlandesgericht Oldenburg entgegengetreten. Das Angebot von Preisvorteilen durch erlaubte Preisgestaltungsmittel sei grundsätzlich dem normalen Geschäftsbetrieb zuzuordnen; der Händler habe im konkreten Fall lediglich die ihm nach Fortfall des Rabattgesetzes eröffnete freie Gestaltungsmöglichkeit genutzt. Aus Sicht des angesprochenen Publikums erwecke die Werbung mit einem 20 prozentigen Rabatt auf das gesamte Sortiment nicht den Eindruck einer Sonderveranstaltung, jedenfalls wenn - wie hier - die Waren zu den üblichen Geschäftszeiten in den üblichen Räumen angeboten werden.

Verbraucher ist an Vorteile gewöhnt und sieht in Rabatten keine außergewöhnliche Besonderheit

Rabatte seien eine grundsätzlich zulässige und gewollte Folge der Reformgesetzgebung, die in ihren gewöhnlichen Erscheinungsformen zudem breite Akzeptanz sowohl auf Verbraucher- als auch auf Anbieterseite fänden. Der Verbraucher sei mittlerweile an solche Vorteile gewöhnt und sehe einen 20 prozentigen Rabatt nicht als außergewöhnliche Besonderheit an.

§ 7 Abs.1 UWG: Wer Verkaufsveranstaltungen im Einzelhandel, die außerhalb des regelmäßigen Geschäftsverkehrs stattfinden, der Beschleunigung des Warenabsatzes dienen und den Eindruck der Gewährung besonderer Kaufvorteile hervorrufen (Sonderveranstaltungen) ankündigt oder durchführt, kann auf Unterlassung in Anspruch genommen werden.

Werbung

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 18.01.2011
Quelle: Oberlandesgericht Oldenburg/ra-online

Aktuelle Urteile aus dem Wettbewerbsrecht
Urteile zu den Schlagwörtern: Rabatt | Preisnachlass | Rabattgesetz | unlautere Werbung | unlauterer Wettbewerb

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Dokument-Nr.: 10638 Dokument-Nr. 10638

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/Urteil10638

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Schicken Sie uns Ihr Urteil!Ihre Kanzlei hat interessante, wichtige oder kuriose Fälle vor Gericht verhandelt?
Senden Sie uns diese Entscheidungen doch einfach für kostenlose-urteile.de zu. Unsere Redaktion schaut gern, ob sich das Urteil für eine Veröffentlichung eignet.
BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertung: keine Bitte bewerten Sie diesen Artikel.0/0/5/0

Kommentare (0)

 
 

Werbung

Drucken
 
Sie brauchen Hilfe vom Profi?


Wenn Sie einen Anwalt suchen, kann Ihnen unser Partnerportal, das Deutsche Anwaltsregister, sicher helfen:
einen Anwalt über das Deutsche Anwaltsregister suchenSie suchen einen Anwalt?
Das Deutsche Anwaltsregister hilft ...

kostenlose-urteile.de - kostenlos Urteile recherchieren, ohne Abo - kostenlos Urteile lesen, ohne Zeitbeschränkung

einige wichtige Links:Startseite | Datenschutzerklärung | Impressum | Kontakt | über uns

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH