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Finanzgericht des Saarlandes, Urteil vom 21.01.2004
1 K 466/02 -

Ehegattensplitting nicht für homosexuelle Paare in eingetragener Lebenspartnerschaft

Keine Gleichstellung mit Ehe

Die Splitting-Regelung zur gemeinsamen Veranlagung der Einkommensteuer gilt nicht bei homosexuellen Paaren. Das hat das Finanzgericht Saarbrücken entschieden.

Nach Auffassung des Gerichts sei die Gleichstellung einer Lebenspartnerschaft mit einer Ehe verfassungsrechtlich nicht geboten. Das Grundgesetz erlaube zudem ausdrücklich eine Besserstellung von Ehepaaren im Vergleich zu anderen Lebenspartnerschaften. Die bei gleichgeschlechtlichen Lebenspartnerschaften bestehende gegenseitige Unterhaltsverpflichtung führe nicht zwangsläufig zu einer Berücksichtigung von Unterhaltstransfers. Dies sehe das Einkommensteuergesetz zwar vor, wenn einer der Partner nicht über ausreichend eigene Mittel zur Deckung seines Unterhalts verfüge. Im vorliegenden Fall treffe dies jedoch nicht zu.

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der Leitsatz

1. Die Besteuerung der Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft nach dem Grundtarif des § 32 a Abs. 1 EStG ist verfassungsgemäß.

2. Ob die für außergewöhnliche Belastungen geltende Abzugsbegrenzung des auf lebenspartnerschaftliche Unterhaltsleistungen grundsätzlich anwendbaren des § 33 a Abs. 1 Satz 4 EStG 2001 verfassungsgemäß ist, ist ohne Belang, wenn der lebenspartnerschaftliche Leistungsempfänger über Einkünfte verfügt, die seinen angemessenen Lebensunterhalt offenkundig sicherzustellen.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin
Quelle: ra-online

Aktuelle Urteile aus dem Eingetragene Lebenspartnerschaft | Steuerrecht
Fundstellen in der Fachliteratur: Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW)
Jahrgang: 2004, Seite: 1268
NJW 2004, 1268

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Dokument-Nr.: 107 Dokument-Nr. 107

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