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Bundesgerichtshof, Urteil vom 23.01.2003
- VII ZR 210/01 -
Bundesgerichtshof zur Wirksamkeit von Vertragsstrafen in Bauverträgen
Wirksame Obergrenze von 5 % der Auftragssumme
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hatte über die Wirksamkeit einer Vertragsstrafenklausel in Bauverträgen zu entscheiden. Er hielt eine in Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Bauverträgen enthaltene Obergrenze von 5 % der Auftrsgssumme für zulässig. Die Regelung einer Obergrenze von 10 % der Auftragssumme benachteiligt dagegen den Autragnehmer unangemessen.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde:Nach einer vom Auftraggeber gestellten Klausel hatte der Auftragnehmer bei Überschreitung der vertraglich vereinbarten Fertigstellungstermine eine
Unzulässige Obergrenze von 10 % der Autragssumme
Der Bundesgerichtshof hat in Abweichung von früheren Urteilen entschieden, daß die in Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Bauverträgen enthaltene
Wirksamkeit einer Obergrenze von 10 % bei Alt-Verträgen
Die
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Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (pm)
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Dokument-Nr. 1089
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