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Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 20.04.1988
- 15 W 168/88 -
Schuhe vor der Wohnungstür gefährden nicht die Sicherheit auf dem Hausflur
Verkehrssicherungspflicht gebietet es Hauseigentümern nicht, im Haus einen Zustand völliger Gefahrenfreiheit zu schaffen
Das zeitweilige Abstellen von Schuhen im Flur auf der Fußmatte bei schlechter Witterung ist weit verbreitet und als üblich anzusehen. Es hat seinen einleuchtenden Grund in dem Bestreben, Verschmutzungen der Wohnung zu vermeiden. Wer eine Wohnung nicht betreten will, wird sich der Fußmatte in aller Regel nicht nähern und durch die darauf abgestellten Schuhe somit auch nicht gefährdet werden.
Das Oberlandesgericht Hamm wies mit dieser Begründung die Klage von Wohnungseigentümern eines Mehrfamilienhauses ab, die die Aufhebung eines Beschlusses der
Eigentümer müssen die zur Verhütung von Unfällen erforderlichen Vorkehrungen treffen
Bei einer Regelung der Hausordnung müsse die
Treppenhausnutzer müssen die von jedermann zu erwartende Sorgfalt einhalten
Zwar lasse sich nicht mit letzter Sicherheit ausschließen, dass ein unaufmerksamer Treppenhausbenutzer über abgestellte
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 15.02.2011
Quelle: ra-online, Oberlandesgericht Hamm (vt/we)
Rechtsfragen zum diesem Thema auf refrago:
Jahrgang: 1988, Seite: 677 MDR 1988, 677 | Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR)
Jahrgang: 1988, Seite: 1171 NJW-RR 1988, 1171 | Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM)
Jahrgang: 1988, Seite: 413 WuM 1988, 413 | Zeitschrift für Miet- und Raumrecht (ZMR)
Jahrgang: 1988, Seite: 270 ZMR 1988, 270
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Dokument-Nr. 10994
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