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Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 15.02.2011
9 AZR 584/09 -

BAG zur geschlechtsbezogenen Benachteiligung bei tariflichem Vorruhestand

Benachteiligung von Frauen wegen in tarifvertraglichen Regelungen gemäß § 7 Abs. 2 AGG unwirksam

Tarifvertragliche Regelungen, die Frauen wegen ihres Geschlechts benachteiligen, sind gemäß § 7 Abs. 2 AGG unwirksam. Eine solche Benachteiligung kann vorliegen, wenn ein Versorgungsverhältnis nach einer tarifvertraglichen Vorschrift zu dem Zeitpunkt endet, zu dem der Versorgungsempfänger vorzeitig Altersrente in Anspruch nehmen kann. Da das gesetzliche Rentenrecht die Möglichkeit, vorzeitige Altersrente zu beziehen, für Männer und Frauen unterschiedlich regelt, können die Tarifvertragsparteien Nachteil dadurch beseitigen, dass sie für die kürzere Bezugsdauer einen finanziellen Ausgleich schaffen. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts hervor.

Die 1946 geborene Klägerin des zugrunde liegenden Falls schied 2005 aus dem Arbeitsverhältnis mit der Beklagten aus. Nach einem in dem Unternehmen der Beklagten bestehenden Tarifvertrag bezog die Klägerin im unmittelbaren Anschluss an das Arbeitsverhältnis ein Jahr lang Versorgungsleistungen in Form von Übergangsgeld. Nach den tarifvertraglichen Regelungen sollte das Versorgungsverhältnis zu dem Zeitpunkt enden, zu dem der Empfänger von Übergangsgeld vorzeitige Altersrente in Anspruch nehmen konnte. Dies war bei der Klägerin 2006, als sie das 60. Lebensjahr vollendete, der Fall. Die Klägerin verlangt, wie männliche Versorgungsempfänger behandelt zu werden, die das Übergangsgeld bis zur Vollendung des 63. Lebensjahres erhalten. Während das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen hat, hat das Landesarbeitsgericht der Klage stattgegeben.

Bundesarbeitsgericht weist Sache zurück an Landesarbeitsgericht

Das Bundesarbeitsgericht hat die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts aufgehoben und die Sache zurückverwiesen. Die Anknüpfung an das gesetzliche Rentenversicherungsrecht kann, wovon das Landesarbeitsgericht zu Recht ausgegangen ist, für sich genommen die unterschiedliche Behandlung von Männern und Frauen nicht rechtfertigen. Das Landesarbeitsgericht wird zu prüfen haben, ob die tariflichen Leistungen geeignet sind, den Nachteil des kürzeren Bezugszeitraums auszugleichen.

Nachteil durch kürzere Bezugsdauer können finanziell ausgeglichen werden

Tarifvertragliche Regelungen, die Frauen wegen ihres Geschlechts benachteiligen, sind gemäß § 7 Abs. 2 AGG unwirksam. Eine solche Benachteiligung kann vorliegen, wenn ein Versorgungsverhältnis nach einer tarifvertraglichen Vorschrift zu dem Zeitpunkt endet, zu dem der Versorgungsempfänger vorzeitig Altersrente in Anspruch nehmen kann. Denn das gesetzliche Rentenrecht regelt die Möglichkeit, vorzeitige Altersrente zu beziehen, für Männer und Frauen unterschiedlich. Während Frauen bestimmter Geburtsjahrgänge gemäß § 237 a Abs. 1 SGB VI nach Vollendung des 60. Lebensjahres vorzeitige Altersrente beanspruchen können, besteht diese Möglichkeit für Männer erst nach Vollendung des 63. Lebensjahres. Die Tarifvertragsparteien können diesen Nachteil beseitigen, indem sie für die kürzere Bezugsdauer einen finanziellen Ausgleich schaffen.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 15.02.2011
Quelle: Bundesarbeitsgericht/ra-online

Vorinstanz:
  • Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 20.05.2009
    [Aktenzeichen: 2/8 Sa 1649/07]
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Dokument-Nr.: 11136 Dokument-Nr. 11136

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