wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollst�ndig mit dem Standard HTML 5 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben 'verschluckt' hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen


kostenlose-Urteile.de
Samstag, 23. November 2024

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Bitte geben Sie Ihren Suchbegriff für die Urteilssuche ein:
unsere Urteilssuche



Logo des Deutschen Anwaltsregister (DAWR)

BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungsstern0/0/5(0)
Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 12.05.2011
5 C 10.10 -

BVerwG: Kindergeld für Geschwister nicht als Einkommen anrechenbar

Kindergeld ist eine für das jeweilige Kind bestimmte Leistung und eine Anrechnung daher rechtswidrig

Das Kindergeld, das für die Geschwister eines untergebrachten Kindes gezahlt wird, darf nicht bei der Berechnung des jugendhilferechtlichen Kostenbeitrags zum Einkommen der Eltern angerechnet werden. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht nun mit Urteil entschieden.

Im vorliegenden Fall lebt der Kläger als allein verdienender Elternteil mit seiner zweiten Ehefrau und zwei gemeinsamen Kindern (geboren 1995 und 1998) zusammen. Für diese Kinder bezieht er Kindergeld. Sein 1989 geborener Sohn aus erster Ehe, für er kein Kindergeld erhält, wurde vom Jugendamt in einer Pflegefamilie untergebracht. Hierfür zog der beklagte Rems-Murr-Kreis den Kläger zur Zahlung eines Kostenbeitrags heran (ab 1. Oktober 2006 in Höhe von monatlich 275 Euro). Dabei legte er das Nettoeinkommen des Vaters von 1.800 Euro zugrunde und rechnete das Kindergeld für die Geschwister hinzu. 2006 waren dies monatlich 308 Euro. Der Kläger wandte sich insbesondere gegen die Berücksichtigung des Geschwisterkindergeldes.

Kostenbeitragsbescheid aufgehoben

Das Verwaltungsgericht Stuttgart ist dem gefolgt. Es hat der Klage stattgegeben und den Kostenbeitragsbescheid aufgehoben. Der Verwaltungsgerichtshof Mannheim hat sich dieser Begründung nicht angeschlossen, aber die Berufung des beklagten Landkreises zurückgewiesen, weil ein Härtefall vorliege.

Heranziehung des Kindergeldes rechtswidrig

Das Bundesverwaltungsgericht hat die Entscheidungen der Vorinstanzen im Ergebnis bestätigt. Die Heranziehung des Klägers zu einem Kostenbeitrag ist schon deshalb rechtswidrig, weil der Beklagte das Geschwisterkindergeld nicht zum Einkommen des Klägers rechnen darf. Nach dem Jugendhilferecht zählen Einkünfte aus staatlichen Leistungen nicht zum Einkommen, die einem "ausdrücklich genannten Zweck" dienen. Dies trifft für das Kindergeld zu. Nach den gesetzlichen Regelungen, namentlich im Einkommensteuergesetz, dient das Kindergeld in erster Linie der Sicherung "des Existenzminimums eines Kindes einschließlich der Bedarfe für Betreuung und Erziehung oder Ausbildung". Das Kindergeld ist danach eine für das jeweilige Kind bestimmte Leistung. Mit diesem Zweck ist es unvereinbar, wenn das für Geschwister gezahlte Kindergeld zur Leistung eines Kostenbeitrags zu Jugendhilfemaßnahmen für ein anderes Kind in Anspruch genommen wird. Dies würde zu einer indirekten Kostenbeteiligung der Geschwister führen. Nur das für ein untergebrachtes Kind selbst gezahlte Kindergeld muss nach ausdrücklicher gesetzlicher Regelung für die Jugendhilfekosten eingesetzt werden.

Werbung

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 12.05.2011
Quelle: Bundesverwaltungsgericht/ra-online

Aktuelle Urteile aus dem Verwaltungsrecht

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Dokument-Nr.: 11620 Dokument-Nr. 11620

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/Urteil11620

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Schicken Sie uns Ihr Urteil!Ihre Kanzlei hat interessante, wichtige oder kuriose Fälle vor Gericht verhandelt?
Senden Sie uns diese Entscheidungen doch einfach für kostenlose-urteile.de zu. Unsere Redaktion schaut gern, ob sich das Urteil für eine Veröffentlichung eignet.
BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertung: keine Bitte bewerten Sie diesen Artikel.0/0/5/0

Kommentare (0)

 
 

Werbung

Drucken
 
Sie brauchen Hilfe vom Profi?


Wenn Sie einen Anwalt suchen, kann Ihnen unser Partnerportal, das Deutsche Anwaltsregister, sicher helfen:
einen Anwalt über das Deutsche Anwaltsregister suchenSie suchen einen Anwalt?
Das Deutsche Anwaltsregister hilft ...

kostenlose-urteile.de - kostenlos Urteile recherchieren, ohne Abo - kostenlos Urteile lesen, ohne Zeitbeschränkung

einige wichtige Links:Startseite | Datenschutzerklärung | Impressum | Kontakt | über uns

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH